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Neuapostolische Kirchen Deutschlands

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Die Bezirksapostelbereiche und deren Körperschaften des öffentlichen Rechts: Neusortierung nach Fusionen
==Neuapostolische Kirchen Deutschlands==
Die Neuapostolischen Kirchen Deutschlands bilden zusammen keine gemeinsame Einheit innerhalb der [[Neuapostolische Kirche|Neuapostolischen Kirche]] (NAK) sondern sind in 6 Bezirksapostelbereiche aufgeteilt. Diese wiederum repräsentieren insgesamt 10 11 juristisch eigenständige [[Gebietskirche]]n. Aufgrund ihrer Lage auf dem Gebiet der [[Deutschland|Bundesrepublik Deutschland ]] unterliegen sie aber denselben rechtlichen Bedingungen und Anforderungen, was zu gleichen, ähnlichen und im Kern identischen Verfassungen und Kirchenorgane geführt hat.
==Die Gebietskirchen Bezirksapostelbereiche und deren Körperschaften des öffentlichen Rechts==[[Datei:Verfassung der Neuapostolischen Kirche.jpg|thumb|right|Verfassung der Gebietskirche Neuapostolische Kirche Nordrhein-Westfalen K.d.ö.R.]]In Deutschland sind die Gebietskirchen als [[Körperschaft des öffentlichen Rechts|Körperschaften des öffentlichen Rechts]] (K.d.ö.R.) behördlich anerkannt. Die Leitung der Gebietskirchen obliegt den vom [[Stammapostel]] berufenen [[Bezirksapostel]]n. Die Arbeitsgebiete der Bezirksapostel (Bezirksapostelbereich) umfassen zum Teil mehrere Gebietskirchen:
In Deutschland sind die Gebietskirchen als *[[Körperschaft des öffentlichen Rechts|Körperschaften des öffentlichen RechtsNeuapostolische Kirche in Nord- und Ostdeutschland]] (#Neuapostolische Kirche Hamburg K.d.ö.R.) behördlich anerkannt#Neuapostolische Kirche Schleswig-Holstein K.d. Die Leitung der Gebietskirchen obliegt den vom [[Stammapostel]] berufenen [[Bezirksapostel]]nö.R. Die Arbeitsgebiete der Bezirksapostel umfassen zum Teil mehrere Gebietskirchen: *[[#Neuapostolische Kirche in Norddeutschland|Bezirksapostelbereich Norddeutschland]]Bremen K.d.ö.R.#Neuapostolische Kirche Hamburg/Schleswig-Holstein Niedersachsen K.d.ö.R.
#Neuapostolische Kirche Mecklenburg-Vorpommern K.d.ö.R.
#Neuapostolische Kirche Bremen Sachsen-Anhalt K.d.ö.R.#Neuapostolische Kirche Sachsen/Thüringen K.d.ö.R.
*[[Neuapostolische Kirche Berlin-Brandenburg|Bezirksapostelbereich Berlin/Brandenburg]]
#Neuapostolische Kirche Berlin/Brandenburg K.d.ö.R.
*[[Neuapostolische Kirche in Mitteldeutschland|Bezirksapostelbereich Mitteldeutschland]]#Neuapostolische Kirche Sachsen-Anhalt K.d.ö.R.#Neuapostolische Kirche Niedersachsen K.d.ö.R.#Neuapostolische Kirche Sachsen/Thüringen K.d.ö.R. *[[Neuapostolische Kirche Nordrhein-Westfalen|Bezirksapostelbereich Nordrhein-WestfalenWestdeutschland]]
#Neuapostolische Kirche Nordrhein-Westfalen K.d.ö.R.
 
*[[Neuapostolische Kirche Hessen/Rheinland-Pfalz/Saarland|Bezirksapostelbereich Hessen/Rheinland-Pfalz/Saarland]]
#Neuapostolische Kirche Hessen/Rheinland-Pfalz/Saarland K.d.ö.R.
*[[Neuapostolische Kirche Süddeutschland|Bezirksapostelbereich Süddeutschland]]#Neuapostolische Kirche Süddeutschland K.d.ö.R.99
==Aufgabe der Neuapostolische Kirche K.d.ö.R.==
==Organisation==
Das Kirchengebiet der Neuapostolischen Kirche gliedert sich in rechtlich unselbständige [[Gemeinde]]n und [[Bezirk]]e. Die Gemeinde ist die Einheit der Mitglieder aus einem geografisch abgegrenzten Gebiet; sie wird von einem Gemeinde[[vorsteher]] geleitet. Mehrere Gemeinden sind zu einem Bezirk zusammengefasst. Die Leitung eines Bezirks obliegt dem Bezirksvorsteher. (In einigen K.d.ö.R.-Verfassungen wird ergänzt:) Er trägt die Verantwortung für den Bezirk in seelsorgerischer und administrativer Hinsicht. Die Gesamtheit der Bezirke ergibt den räumlichen Wirkungsbereich der Neuapostolischen Kirche .
==Die Mitgliedschaft==
Die Mitgliedschaft in der Neuapostolischen Kirche kann jede natürliche Person beantragen, die in den jeweiligen Bundesländern ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat und sich zur neuapostolischen Glaubenslehre bekennt. Für Kinder und Personen, die nicht voll geschäftsfähig sind, gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. Die Mitgliedschaft in der Neuapostolischen Kirche wird durch die Empfangnahme des Sakraments [[Sakrament]]s "[[Heilige Versiegelung]]" erworben. Ein Rechtsanspruch auf Erwerb der Mitgliedschaft besteht nicht. Die Mitgliedschaft in der Neuapostolischen Kirche wird durch Eintragung in das Mitgliederregister der zuständigen Gemeinde dokumentiert. Die Mitglieder der Neuapostolischen Kirche haben grundsätzlich Anspruch auf Teilnahme an allen für sie bestimmten kirchlichen Handlungen sowie auf seelsorgerische Betreuung. Es wird erwartet, dass die Mitglieder ihr Leben nach der Lehre [[Jesus Christus|Christi ]] einrichten. Die Mitgliedschaft in einer anderen Neuapostolischen Kirche wird gegenseitig anerkannt
Die Mitgliedschaft in der Neuapostolischen Kirche erlischt durch:
#Beendigung des gewöhnlichen Aufenthalts im Gebiet der jeweiligen Neuapostolischen Kirche K.d.ö.R und Erlangung der Mitgliedschaft in einer anderen neuapostolischen Gebietskirche.
Ein Mitglied ist jederzeit zum [[Austritt ]] aus der Neuapostolischen Kirche berechtigt. Der Austritt erfolgt nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Ein Mitglied kann aus der Kirche ausgeschlossen werden. Ausschliessungsgrund ist insbesondere ein schwerer und nachhaltiger Verstoß gegen die Lehre, den Zweck oder das Ansehen der Kirche. (Etwas anders die Gebietskirche Sachsen/Thüringen: Als Ausschliessungsgrund ist insbesondere die vorsätzliche und trotz Abmahnung durch die Kirchenleitung fortgesetzte Zuwiderhandlung gegen den Zweck der Kirche oder Anordnungen der Kirchenleitung anzusehen). Der [[Ausschluss ]] erfolgt durch Beschluss des Landesvorstands bzw. Landesverwaltungsrates unter Angabe der Gründe. Er ist dem Betroffenen bekannt zu geben. Gegen den Beschluss kann der Betroffene innerhalb von drei Monaten (bzw. schriftlich, innerhalb von 6 Wochen in der Gebietskirche Sachsen/Thüringen) Gegenvorstellungen erheben, über die der Landesvorstand/Landesverwaltungsrat in einer Besetzung von 3 Mitgliedern (in der Gebietskirche Sachsen/Thüringen in einer Besetzung von 5 Mitgliedern) entscheidet, nachdem dem Betroffenen die Möglichkeit der Anhörung eingeräumt worden ist.
Ein ausgetretenes oder ausgeschlossenes Mitglied der Neuapostolischen Kirche kann erneut die Mitgliedschaft beantragen. Der Antrag soll schriftlich erfolgen. Über einen solchen Antrag entscheidet der Bezirksapostel. Eine erneute Spendung des Sakraments "Heilige Versiegelung" erfolgt nicht.
 
Siehe auch [[Mitgliederzahlen der Neuapostolischen Kirche in Deutschland]]
==Datenschutz==
===Der Stammapostel===
Der Stammapostel ist die oberste geistliche Autorität aller Neuapostolischen Gebietskirchen der Erde und leitet diese in allen religiösen Angelegenheiten. Der Stammapostel wird durch seinen Amtsvorgänger ernannt oder, sofern eine solche Ernennung fehlt, aus dem Kreis der Bezirksapostel und [[Apostel]] [[Wahl|gewählt]]. Der Stammapostel [[Berufung|beruft ]] den Bezirksapostel (Kirchenpräsidenten[[Kirchenpräsident]]en), die Apostel und [[Bischof|Bischöfe]]. Er kann sie in den [[Ruhestand]] versetzen, einstweilen [[Beurlaubung|beurlauben ]] oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes [[Abberufung|abberufen ]] (siehe [[Amtsrückgabe]], [[Amtsenthebung]]). Der Stammapostel kann hierzu einen Vertreter [[Beauftragung|beauftragen]].
===Der Landesvorstand/Landesverwaltungsrat===
Der Landesvorstand/Landesverwaltungsrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern: dem Bezirksapostel (Kirchenpräsidenten) als Vorsitzendem sowie den Aposteln und [[Bischof|Bischöfen]] des Kirchengebiets der Neuapostolischen Kirche. Soweit die Mindestzahl von drei Mitgliedern nicht erreicht ist, beruft der Bezirksapostel dementsprechend weitere [[Amtsträger]] aus der Landesversammlung in den Landesvorstand/Landesverwaltungsrat. Die Mitglieder des Landesvorstands/Landesverwaltungsrates tragen gemeinsam die Verantwortung für die administrative Leitung der Kirche.
Dem Landesvorstand obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
Die Amtsausübung erfolgt nach den Weisungen des Stammapostels, des Bezirksapostels und Apostels. Die Amtsausübung erfolgt freiwillig und grundsätzlich ehrenamtlich. Im Übrigen können den Amtsträgern einzelne näher bezeichnete Verwaltungsaufgaben zugeordnet werden.
Alle Amtsträger sind Geistliche im Sinne der allgemeinen Gesetze. Sie sind zur völligen Verschwiegenheit bezüglich aller Vorgänge verpflichtet, von denen sie aufgrund ihrer Tätigkeit als Amtsträger Kenntnis erhalten. Die Schweigepflicht gilt über die Dauer der Amtstätigkeit hinaus. Abberufung, Versetzung in den Ruhestand, [[Amtsniederlegung]], Austritt oder Ausschluss beenden die Amtstätigkeit und haben den Verlust sämtlicher mit dem Kirchenamt verbundenen Rechte zur Folge. Bei Beendigung der Amtstätigkeit ist der Amtsträger verpflichtet, das Kircheneigentum einschließlich aller Akten, Dateien, Schriftstücke und Bücher an die vom Bezirksapostel bestimmte Stelle herauszugeben mit der ausdrücklichen Versicherung, keinerlei Kircheneigentum im Original oder in Kopie weiter im Besitz zu haben. Auf Verlangen hat er über seine Amtstätigkeit Auskunft zu erteilen und Rechenschaft zu legen.
==Zukünftige Entwicklung==
Nachdem bereits Bereits mit Wirkung zum 01.01.2001 wurden die ehemaligen rechtlich selbständigen Gebietskirchen BayernHessen, Baden und Württemberg zur neuen Gebietskirche Süddeutschland Saarland und die ehemaligen Gebietskirchen Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland zur neuen zu einer Gebietskirche Hessen/Rheinland-Pfalz/Saarland fusioniertenzusammengeschlossen, ist es eine Frage obwohl schon seit 1995 der Zeit, wann Bezirksapostel [[Hagen Wend]] für alle betroffenen Bereiche zuständig war.<br /> Auch die heutige Gebietskirche Süddeutschland entstand durch die Zusammenlegung der Gebietskirchen Hamburg/Schleswig-HolsteinBaden und Württemberg im Jahre 1997, Niedersachsen und Bremen einerseits und als Bezirksapostel [[Willi Wintermantel]] (Baden) in den Ruhestand gesetzt wurde. Nachdem schon im Jahre 1982 der für die Gebietskirche Bayern zuständige Bezirksapostel [[Eugen Starz]] in den Ruhestand wechselte fand die Gebietskirchen NiedersachsenGebietskirche 1997 unter dem Bezirksapostel [[Klaus Saur]] ihre heutige Form, Sachsen-Anhalt und Sachsen/Thüringen andererseits miteinander fusionierenwelche mit Wirkung zum 01. Nach Januar 2002 mit der Verselbständigung und der damit verbundenen Abtrennung rechtlichen Zusammenlegung aller drei Bereiche zur Gebietskirche Süddeutschland wurde.<br /> Mitte des Jahres 2016, als der für Mitteldeutschland zuständige Bezirksapostel [[Missionsländer|MissionsgebieteWilfried Klingler]] ausserhalb der Bundesrepublik Deutschlandin den Ruhestand trat, wurde die zurzeit noch organisatorisch von ihm bisher betreute Gebietskirche mit Norddeutschland zusammengelegt und finanziell unter die Führung von den deutschen Gebietskirchen getragen werdenBezirksapostel [[Rüdiger Krause]] gestellt. Vorbereitend auf die Fusion wurden Kirchenmitglieder durch eine Umfrage aufgefordert, ist auch eine noch weitergehende Fusionierung Namensvorschläge für die neue Gebietskirche einzureichen. Durch Stammapostel [[Jean-Luc Schneider]] wurde schlussendlich der deutschen Name Nord- und Ostdeutschland ausgewählt.<br /> Mit Wirkung zum 01. Januar 2018 wurden die beiden Gebietskirchen wahrscheinlichNordrhein-Westfalen und Hessen/Rheinland-Pfalz/Saarland zusammengelegt. Sofern dies aus landesrechtlichen Gründen nicht möglich ist, so kann dies auchDadurch entstand die neue Gebietskirche Westdeutschland, wie an welche den Beispielen von Norddeutschland Mitgliederzahlen nach die größte in Deutschland ist und Mitteldeutschland erkennbar istdamit die Gebietskirche Süddeutschland auf den zweiten Platz verdrängt hat. Die Fusion erfolgte, da im Rahmen von Arbeitsgebieten Februar 2018 der Bezirksapostel Bernd Koberstein (BezirksapostelbereicheH/RP/S) erfolgendie Altersgrenze erreicht hatte und somit in den Ruhestand trat. Dann würden Daher übernam Bezirksapostel Reiner Storck (Nordrhein-Westfalen)die betreuten Neuapostolischen Kirchen K.d.ö.R. in Personalunion Leitung der Apostel geführtneuen Gebietskirche Westdeutschland.
==Literatur==
*[[Statuten der Neuapostolischen Lirche Kirche International ]] vom 17, Mai 2002*[[Hausregeln für die Mitglieder der Neuapostolischen Kirche]], Ausgabe 1999, 4. Auflage
*Verfassung der Neuapostolischen Kirche Nordrhein-Westfalen K.d.ö.R. vom 28.02.1999
*Verfassung der Neuapostolischen Kirche Hessen/Rheinland-Pfalz/Saarland K.d.ö.R. vom 28.10.2000
*Verfassung der Neuapostolischen Kirche Mecklenburg-Vorpommern K.d.ö.R.
*Verfassung der Neuapostolischen Kirche Bremen K.d.ö.R.
*Verfassung der Neuapostolischen Kirche Hamburg/K.d.ö.R.*Verfasuung der Neuapostolischen Kirche Schleswig-Holstein K.d.ö.R.
==Weblinks==
*[http://www.nak.org/de/kennenlernen/strukturen-und-amtsaufgaben/bezirksapostelbereiche/ Neuapostolische Kirche International – Bezirksapostelbereiche]
*[http://www.nak-info.de/infopool/naki2002.pdf Statuten der Neuapostolischen Kirche International vom 17.05.2002]
*[http://www.nak-muellheim.ch/Hausregeln.pdf Hausregeln für die Mitglieder der Neuapostolischen Kirche, Ausgabe 1999, 4. Auflage]
*[http://www.nak-nrw.de/gebietskirche/verfassung/ Verfassung der Neuapostolischen Kirche Nordrhein-Westfalen K.d.ö.R.]
*[http://www.nac-mgemnowa.org/hrs_german/hrs/about_us/organisation/constitution/constitution.php?navid=37 Verfassung der Neuapostolischen Kirche Hessen/Rheinland-Pfalz/Saarland K.d.ö.R.]
*[http://www.nak-mitteldeutschland.de/kennenlernen/organisation/verfassung-der-nak-sachsen-anhalt/ Verfassung der Neuapostolischen Kirche Sachsen-Anhalt K.d.ö.R.]
*[http://www.nak-mitteldeutschland.de/kennenlernen/organisation/verfassung-der-nak-niedersachsen/ Verfassung der Neuapostolischen Kirche Niedersachsen K.d.ö.R.]
*[http://nak-norddeutschland.de/fileadmin/user_upload/Portrait/KoerperschaftsrechteHamburg.pdf Verfassung der Neuapostolischen Kirche Hamburg K.d.ö.R.]
*[http://nak-norddeutschland.de/fileadmin/user_upload/Portrait/KoerperschaftsrechteBremen.pdf Verfassung der Neuapostolischen Kirche Bremen K.d.ö.R.]
*[http://nak-norddeutschland.de/fileadmin/user_upload/Portrait/KoerperschaftsrechteSchleswigHolstein.pdf Verfassung der Neuapostolischen Kirche Schleswig-Holstein K.d.ö.R.]
*[http://nak-norddeutschland.de/fileadmin/user_upload/Portrait/KoerperschaftsrechteMV.pdf Verfassung der Neuapostolischen Kirche Mecklenburg-Vorpommern K.d.ö.R.]
 
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