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Kirchensteuer

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Steuerliche Behandlung von freiwilligen Kirchenbeiträgen
Die '''Kirchensteuer''' ist eine Steuer, die Religionsgemeinschaften von ihren Mitgliedern zur Finanzierung der Ausgaben der Gemeinschaft erheben. In der Bundesrepublik Deutschland wird die Kirchenlohnsteuer von den Finanzämtern der jeweiligen Länder eingezogen, die dafür eine Aufwandsentschädigung einbehalten. Nach Artikel 140 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 137 der Weimarer Verfassung sind diejenigen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, die eine [[Körperschaft des öffentlichen Rechts]] sind, berechtigt, Steuern zu erheben.
== Geschichte, Steuersätze und gegenwärtige Situation ==
Die Bemessungsgrundlagen für die Kirchensteuern sind die Einkommensteuer bzw. Lohnsteuer (Kircheneinkommensteuer, Kirchenlohnsteuer) und die Grundsteuer A (Kirchengrundsteuer). Rechtlich möglich ist auch die Erhebung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Vermögensteuer sowie zum Solidaritätszuschlag; die Kirchen in Deutschland haben auf diese beiden Möglichkeiten bisher verzichtet. Das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe, ebenfalls eine Kirchensteuer, knüpft an den „Lebensführungsaufwand“ einer Ehe an. In einigen Bundesländern wird eine Mindestbetrags-Kirchensteuer eingezogen. Die Höhe der Kirchensteuer wird von den Kirchenleitungen festgesetzt. Rechtskraft erhalten die kirchlichen Festsetzungen durch die Zustimmung der jeweiligen Landesparlamente zu ihren Kirchensteuergesetzen.
== Geschichte, Steuersätze und gegenwärtige Situation ==Siehe Weiteres siehe Wikipedia-Artikel {{Wikipedia|de|Kirchensteuer}}
=== Kirchensteuereinzug durch den Staat ===
* die Siebenten-Tags-Adventisten
* die [[Katholisch-apostolische Gemeinden]]
* die [[Vereinigung Apostolischer Gemeinden]]
* das [[Apostelamt Jesu Christi]]
== Die apostolischen Gemeinschaften ==
Die meisten apostolischen Gemeinschaften erheben traditionsgemäß, trotzdem die mitgliedsstärksten eine Körperschaft des öffentlichen Rechts sind, keine Kirchensteuer.  Dies resultiert aus der Entstehungsgeschichte der Katholisch-apostolischen Gemeinden, in welcher die Mitglieder noch in ihrer eigenen Konfession blieben und somit dort Kirchensteuer bezahlten. Ferner erwarben die großen Gemeinschaften auch erst im Laufe des 20. Jahrhunderts das Recht zum Einzug der Kirchensteuer. Somit finanzieren sie sich über freiwillige Beiträge und [[Opfer]]. Eine Ausnahme ist die [[Vereinigung Apostolischer Christen]], sie erhebt einen festen Mitgliedsbeitrag zur Finanzierung der Kosten. == Steuerliche Behandlung von freiwilligen Kirchenbeiträgen ==Mitglieder von Religionsgemeinschaften die als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt werden, können freiwillige Beiträge steuerlich von der Einkommenssteuer absetzen wie die Kirchensteuer. Allerdings muss hierzu eine Empfangsbestätigung der Religionsgemeinschaft vorgelegt werden.<ref>Bay. Landesamt für Steuern vom 27.2.2007, DB 2007 S. 603</ref><ref> R 10.7 Abs. 1 EStR 2008</ref> Der maximale Abzug ist allerdings auf die übliche Kirchensteuer des jeweiligen Bundeslandes gedeckelt.<ref> R 10.7 Abs. 1 EStR 2008</ref> Sollte die gezahlte Summe diese Deckelung übersteigen kann sie als Spende für kirchliche Zwecke angesetzt werden. Mitglieder von Religionsgemeinschaften die nicht als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt werden, können hiervon allerdings nicht profitieren.<ref> R 10.7 Abs. 1 EStR 2008</ref> Stattdessen haben sie die Möglichkeit die freiwillig gezahlten Beträge als Spende für religiöse Zwecke im Rahmen der Sonderausgaben geltend zu machen. Diese Religionsgemeinschaft muss allerdings vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannt sein. Ansonsten ist diese Geltendmachung steuerlich nicht möglich. == Siehe auch ==* [[Zehnt]]* [[Kollekte]] == Weblinks ==* [http://www.steuernetz.de/aav_steuernetz/lexikon/K-16300.xhtml?currentModule=home Steuernetz.de: Wenn Kirchenbeiträge freiwillig geleistet werden] == Einzelnachweise ==<references />
[[Kategorie:Stumpfartikel]]
[[Kategorie:Rechtliche Themen]]
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