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Kirchenrecht

4 Bytes hinzugefügt, 14:52, 20. Jun. 2018
Die Bedeutung von Artikel 140 des Grundgesetzes
Besonders hervorzuheben ist Artikel 137 Absatz 3 der Weimarer Verfassung. Hier wird den Kirchen zugesichert, dass sie ihre Angelegenheiten selbst regeln können. Dies soll allerdings im Rahmen des Gesetzes bleiben. Es wird auch ''[[Kirchenrecht#Kirchliches Selbstbestimmungsrecht|kirchliche Selbstbestimmungsrecht]] '' genannt.
Artikel 137 Absatz 5 ermöglicht den Religionen die Körperschaften des Öffentlichen Rechts sind, eine [[Kirchensteuer ]] zu erheben.
== Kirchliches Selbstbestimmungsrecht ==
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