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Kirchenrecht

92 Bytes hinzugefügt, 00:37, 7. Mai 2011
K
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Unter dem Begriff '''Kirchenrecht''' versteht man das von [[http://de.wikipedia.org/wiki/Religion|Religionen]] selbst gesetzte interne Recht. Das Kirchenrecht selbst ist in [http://dejure.org/gesetze/GG/140.html Artikel 140 des Grundgesetzes] verankert. Dieser Artikel verweißt nur auf die Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der Weimarer Verfassung.
Durch das [[Kirchenrecht#Kirchliches Selbstbestimmungsrecht|kirchliche Selbstbestimmungsrecht]] sind Religionen mit dem Status einer [[Körperschaft des öffentlichen Rechts]], ist das Kirchenrecht gleichgesetzt mit dem ''[http://de.wikipedia.org/wiki/%C3%96ffentliches_Recht Öffentlichen Recht]'' des Staates. Allerdings geht das ''[http://de.wikipedia.org/wiki/Bundesverfassungsgericht Bundesverfassungsgericht]'' dabei von einem echten Recht der jeweiligen Kirche aus. Die Gesetze der jeweiligen Kirche gelten originär (als Ursprungsgesetz).
=== Sonderstellung der Kirchen im Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz ===
Grundsätzlich wurde das [http://de.wikipedia.org/wiki/Allgemeines_Gleichbehandlungsgesetz Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz] auf Dringen der EU eingeführt und basiert auf den [http://de.wikipedia.org/wiki/Diskriminierungsverbot#Europarechtliche_Vorgaben Europarechtliche Vorgaben zum Diskriminierungsverbot]. Dabei sollten Diskriminierungen auf Grund mehrerer Faktoren wie ''Rasse und ethnische Herkunft'', des ''Geschlechts'', der [[Religion]] und der [[Welt#Weltanschauung|Weltanschauung]], von Behinderungen, des ''Alters'' und der ''sexuelle Identität'' ausgeschloßen werden. Dieses Gesetzbuch stößt auf Grund der unglücklichen Formulierung in [http://www.buzer.de/s1.htm?a=1&g=&kurz=AGG&ag=7323 §1] wie ''Rasse und ethnische Herkunft'' auf heftige Kritik bei den Juristen. An sich ist diese Formulierung schon eine Diskrimierung. Das Gesetz an sich wird in juristischen Fachkreisen oftmals als unfertig angesehen.
Religionsgemeinschaften haben in diesem Gesetz durch [http://www.buzer.de/gesetz/7323/a144510.htm § 9] eine Sonderstellung. Es gibt den Kirchen als Arbeitgeber die Möglichkeit ihrer Auswahl den Glauben des Bewerbers zu berücksichtigen. Beispielsweise könnte eine Kirche bereits bei der Stellenausschreibung verlangen das sich nur Mitglieder der Kirche auf diese Stelle bewerben, dies ginge bei einer Privatrechtlichen Gesellschaft durch [http://www.buzer.de/s1.htm?a=8&g=&kurz=AGG&ag=7323 § 8 des Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz] nicht. Bei ihr würde es als Diskriminierung gewertet werden.
=== Die VAG ===
Die [[Vereinigung Apostolischer Gemeinden]] hat keine eigene Rechtspersönlichkeit. Die in ihr zusammen geschlossenen Gemeinschaften sind auf ihrer jeweiligen nationalen Ebene in unterschiedlichen Rechtsformen verfasst. In Deutschland ist die [[Apostolische Gemeinschaft]] ein "[[http://de.wikipedia.org/wiki/Eingetragener_Verein#Eingetragener_Verein eingetragener Verein]] (e.V.)". Es besteht über die Satzung hinaus kein gültiges Kirchenrecht.
== Wichtige Gerichtsurteile ==
1.776
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