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Kirchenrecht

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K
BVerfGE 19, 1 - Neuapostolische Kirche
Unter dem Aktenzeichen [http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv019001.html BVerfGE 19, 1- Neuapostolische Kirche] legte die [[Neuapostolischen Kirche Nordrhein-Westfalen]] im Jahre 1965 eine Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des ''Oberlandesgerichts Hamm vom 1. August 1961'' unter dem Aktenzeichen 14 W 94/61 ein.
Hierfür Grund hierfür war das von der NAK beim Grundbuchamt Gebühren für Grundbuchsache verlangt wurden. Kirchliche und öffentliche Einrichtungen wurden laut § 8 Abs. 1 des Preußischen Gerichtskostengesetzes von der Bezahlung von Gebühren befreit. Allerdings galt dies laut § 8 Abs. 4 nur für die öffentlichen Kirchen nicht für die Religionsgemeinschaften. Dieser Absatz 4 führte zu einem Rechtsstreit zwischen NAK und dem Land dem Nordrhein-Westfalen und zur Abweisung der Klage beim Oberlandesgericht Hamm.
Die [[Neuapostolischen Kirche Nordrhein-Westfalen]] berief sich auf [http://dejure.org/gesetze/GG/3.html Artikel 3 des Grundgesetzes] und seinem Grundsatz der Gleichbehandlung wurde stattgegeben, da das Grundgesetz hier höher zu bewerten war, als das ''Preußische Gerichtskostengesetz'' und sich auch aus deren §§ kein wahrer Grund zwischen einer Unterscheidung der Katholischen, der Evangelischen oder Neuapostolischen Kirche ableiten ließ.
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