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Kirchenrecht

2 Bytes hinzugefügt, 14:56, 20. Jun. 2018
Wesen und Ausprägung des Kirchenrechts
Unter dem Begriff '''Kirchenrecht''' versteht man das von [http://de.wikipedia.org/wiki/Religion Religionen] selbst gesetzte interne Recht. Das Kirchenrecht selbst ist in [http://dejure.org/gesetze/GG/140.html Artikel 140 des Grundgesetzes] verankert. Dieser Artikel verweißt nur auf die Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der Weimarer Verfassung.
Durch das [[Kirchenrecht#Kirchliches Selbstbestimmungsrecht|kirchliche Selbstbestimmungsrecht]] sind Religionen mit dem Status einer [[Körperschaft des öffentlichen Rechts]], ist durch das Kirchenrecht gleichgesetzt mit dem ''[http://de.wikipedia.org/wiki/%C3%96ffentliches_Recht Öffentlichen Recht]'' des Staatesgleichgesetzt. Allerdings geht das ''[http://de.wikipedia.org/wiki/Bundesverfassungsgericht Bundesverfassungsgericht]'' dabei von einem echten Recht der jeweiligen Kirche aus. Die Gesetze der jeweiligen Kirche gelten originär (als Ursprungsgesetz).
== Die Bedeutung von Artikel 140 des Grundgesetzes ==
Besonders hervorzuheben ist Artikel 137 Absatz 3 der Weimarer Verfassung. Hier wird den Kirchen zugesichert, dass sie ihre Angelegenheiten selbst regeln können. Dies soll allerdings im Rahmen des Gesetzes bleiben. Es wird auch ''[[Kirchenrecht#Kirchliches Selbstbestimmungsrecht|kirchliche Selbstbestimmungsrecht]] '' genannt.
Artikel 137 Absatz 5 ermöglicht den Religionen die Körperschaften des Öffentlichen Rechts sind, eine [[Kirchensteuer ]] zu erheben.
== Kirchliches Selbstbestimmungsrecht ==
Weder das [http://de.wikipedia.org/wiki/Betriebsverfassungsgesetz Betriebsverfassungsgesetz] noch das [http://de.wikipedia.org/wiki/Personalvertretungsgesetz Personalvertretungsgesetz] gelten in kirchlichen Organisationen.
Dies wurde in den § 118 Abs. 2 BetrVG und § 112 BPersVG (''lex specialis'') so geregelt. Unter lex specialis wird verstanden, dass dieser Paragraf vorrangig vor anderen Paragrafen die etwas ähnliches regeln angewendet werdenwird.
§ 118 II BetrVG:
== Wesen und Ausprägung des Kirchenrechts ==
[[Datei:Der Codex Iuris Canonici, CIC, dt. Codex des kanonischen Rechtes, ist das Gesetzbuch der katholischen Kirche im lateinischen Bereich..jpg|thumb|right|Einheitliches katholisches Gesetzbuch]]
Die Historie des Kirchenrechts beginnt mit der [[Apostolische Sukzession|Apostolischen Sukzession]], hierbei wurden sämtliche Rechte von [[Apostel]] [[Simon Petrus]] auf seine Nachfolger übertragen. Diese geht hierbei von der Bibelstelle [[Mättheus]] 16 Vers 18: „Du bist Petrus, und auf diesen Felsen will ich meine Gemeinde bauen“ aus. Die Rechte wurden von Petrus auf seine Nachfolger übertragen. Die Katholische Kirche übertrug die Rechte hierbei auf ihre [http://de.wikipedia.org/wiki/Papst Päpste] und [[Bischof|BischöffeBischöfe]].
Über die Jahrhunderte hinweg baute sich neben der Ausbreitung der verschiedensten Rechtslehren wie das [http://de.wikipedia.org/wiki/Naturrecht Naturrecht] auch ein [[Göttliches Recht]] auf. Das von Rechtsgelehrten sehr unterschiedlich aufgefasst und verstanden wurde. [http://de.wikipedia.org/wiki/Johannes_Heckel Johannes Heckel] vertrat die Meinung, dass die weltlichen Rechtslehren mit dem [[Göttliches Recht|Göttlichen Recht]] nicht übereinstimmen können. ''Hans Dombois'' hingegen konnte keinen wahren Unterschied zwischen beiden Rechtssystemen feststellten. Im alltäglichen juristischen Leben spielen diese philosphosischen Ansätze, aber keine große Rolle.
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