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Kirchenrecht

309 Bytes hinzugefügt, 14:56, 20. Jun. 2018
Wesen und Ausprägung des Kirchenrechts
Unter dem Begriff '''Kirchenrecht''' versteht man das von [http://de.wikipedia.org/wiki/Religion Religionen] selbst gesetzte interne Recht. Das Kirchenrecht selbst ist in [http://dejure.org/gesetze/GG/140.html Artikel 140 des Grundgesetzes] verankert. Dieser Artikel verweißt nur auf die Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der Weimarer Verfassung.
Durch das [[Kirchenrecht#Kirchliches Selbstbestimmungsrecht|kirchliche Selbstbestimmungsrecht]] sind Religionen mit dem Status einer [[Körperschaft des öffentlichen Rechts]], ist durch das Kirchenrecht gleichgesetzt mit dem ''[http://de.wikipedia.org/wiki/%C3%96ffentliches_Recht Öffentlichen Recht]'' des Staatesgleichgesetzt. Allerdings geht das ''[http://de.wikipedia.org/wiki/Bundesverfassungsgericht Bundesverfassungsgericht]'' dabei von einem echten Recht der jeweiligen Kirche aus. Die Gesetze der jeweiligen Kirche gelten originär (als Ursprungsgesetz).
== Die Bedeutung von Artikel 140 des Grundgesetzes ==
[[Datei:Art 4 GG.jpg|thumb|right|500px|Die Glaubensfreiheit in Artikel 4 ist die Basis für Artikel 140 Grundgesetz]]
Die Weimarer Verfassung regelte bereits 1919 in 5 sogenannten Kirchenartikeln, das Verhältnis zwischen ''Staat und Kirchen''. Diese Artikel wurden mit der Einführung des Grundgesetzes als Verlinkung zur ''Weimarer Verfassung'' beibehalten. Trotz ihrer Stellung im Grundgesetz werden sie nicht als ''[http://de.wikipedia.org/wiki/Grundrechte Grundrechte]'' oder als ''[http://de.wikipedia.org/wiki/Grundrechtsgleiche_Rechte grundrechtsgleiche Rechte]'' angesehen auf die eine ''[http://de.wikipedia.org/wiki/Verfassungsbeschwerde Verfassungsbeschwerde]'' gestützt werden könnte. Diese könnte allerdings aus [http://bundesrecht.juris.de/gg/art_4.html Artikel 4 Grundgesetz] gestellt werden.
Besonders hervorzuheben ist Artikel 137 Absatz 3 der Weimarer Verfassung. Hier wird den Kirchen zugesichert, dass sie ihre Angelegenheiten selbst regeln können. Dies soll allerdings im Rahmen des Gesetzes bleiben. Es wird auch ''[[Kirchenrecht#Kirchliches Selbstbestimmungsrecht|kirchliche Selbstbestimmungsrecht]] '' genannt.
Artikel 137 Absatz 5 ermöglicht den Religionen die Körperschaften des Öffentlichen Rechts sind, eine [[Kirchensteuer ]] zu erheben.
== Kirchliches Selbstbestimmungsrecht ==
Weder das [http://de.wikipedia.org/wiki/Betriebsverfassungsgesetz Betriebsverfassungsgesetz] noch das [http://de.wikipedia.org/wiki/Personalvertretungsgesetz Personalvertretungsgesetz] gelten in kirchlichen Organisationen.
Diese Dies wurde in den § 118 Abs. 2 BetrVG und § 112 BPersVG (''lex specialis'') so geregelt. Unter lex specialis wird verstanden, dass dieser Paragraf vorrangig vor anderen Paragrafen die etwas ähnliches regeln angewendet wird.
§ 118 II BetrVG:
Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf [[Religionsgemeinschaft|Religionsgemeinschaften ]] und ihre karitativen und erzieherischen Einrichtungen unbeschadet deren Rechtsform.
§ 112 BPersVG:
Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Religionsgemeinschaften und ihre karitativen und erzieherischen Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform; ihnen bleibt die selbständige Ordnung eines Personalvertretungsrechtes überlassen.
Da im Betriebsverfassungsgesetz und im Personalvertretungsgesetz die Mitarbeitervertretungen für privatrechtliche Betriebe geregelt wurden, gelten diese Bestimmungen auch nur für diesen Kreis. Die öffentlichen Stellen der Länder und des Bundes werden nach § 130 BetrVG ebenfalls nicht vom Betriebsverfassungsgesetz erfasst. Sie haben jeweils ihre eigenen Verfassungen zur Mitarbeitervertretung. So auch die Kirchen, die orientieren sich allerdings größtenteils sich am Betriebsverfassungsgesetz orientiert haben um wirksam für die Rechte ihrer Mitarbeiter einstehen zu können.
=== Kündigungsschutz ===
== Wesen und Ausprägung des Kirchenrechts ==
[[Datei:Der Codex Iuris Canonici, CIC, dt. Codex des kanonischen Rechtes, ist das Gesetzbuch der katholischen Kirche im lateinischen Bereich..jpg|thumb|right|Einheitliches katholisches Gesetzbuch]]
Die Historie des Kirchenrechts beginnt mit der [[Apostolische Sukzession|Apostolischen Sukzession]], hierbei wurden sämtliche Rechte von [[Apostel]] [[Simon Petrus]] auf seine Nachfolger übertragen. Diese geht hierbei von der Bibelstelle [[Mättheus]] 16 Vers 18: „Du bist Petrus, und auf diesen Felsen will ich meine Gemeinde bauen“ aus. Die Rechte wurden von Petrus auf seine Nachfolger übertragen. Die Katholische Kirche übertrug die Rechte hierbei auf ihre [http://de.wikipedia.org/wiki/Papst Päpste] und [[Bischof|BischöffeBischöfe]].
Über die Jahrhunderte hinweg baute sich neben der Ausbreitung der verschiedensten Rechtslehren wie das [http://de.wikipedia.org/wiki/Naturrecht Naturrecht] auch ein [[Göttliches Recht]] auf. Das von Rechtsgelehrten sehr unterschiedlich aufgefasst und verstanden wurde. [http://de.wikipedia.org/wiki/Johannes_Heckel Johannes Heckel] vertrat die Meinung, dass die weltlichen Rechtslehren mit dem [[Göttliches Recht|Göttlichen Recht]] nicht übereinstimmen können. ''Hans Dombois'' hingegen konnte keinen wahren Unterschied zwischen beiden Rechtssystemen feststellten. Im alltäglichen juristischen Leben spielen diese philosphosischen Ansätze, aber keine große Rolle.
=== Die VAG ===
Die [[Vereinigung Apostolischer Gemeinden]] hat keine eigene Rechtspersönlichkeit. Die in ihr zusammen geschlossenen Gemeinschaften sind auf ihrer jeweiligen nationalen Ebene in unterschiedlichen Rechtsformen verfasst. In Deutschland ist die [[Apostolische Gemeinschaft]] ein "[http://de.wikipedia.org/wiki/Eingetragener_Verein#Eingetragener_Verein [Eingetragener Verein|eingetragener Verein]] (e.V.)". Es besteht über die Satzung hinaus kein gültiges Kirchenrecht.
== Wichtige Gerichtsurteile ==
2.826
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