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→Wesen und Ausprägung des Kirchenrechts
Durch das [[Kirchenrecht#Kirchliches Selbstbestimmungsrecht|kirchliche Selbstbestimmungsrecht]] sind Religionen mit dem Status einer [[Körperschaft des Öffentlichen öffentlichen Rechts]], ist durch das Kirchenrecht gleichgesetzt mit dem ''[http://de.wikipedia.org/wiki/%C3%96ffentliches_Recht Öffentlichen Recht]'' des Staatesgleichgesetzt. Allerdings geht das ''[http://de.wikipedia.org/wiki/Bundesverfassungsgericht Bundesverfassungsgericht]'' dabei von einem echten Recht der jeweiligen Kirche aus. Die Gesetze der jeweiligen Kirche gelten originär (als Ursprungsgesetz).
== Die Bedeutung von Artikel 140 des Grundgesetzes ==
[[Datei:Art 4 GG.jpg|thumb|right|500px|Die Glaubensfreiheit in Artikel 4 ist die Basis für Artikel 140 Grundgesetz]]
Die Weimarer Verfassung regelte bereits 1919 in 5 sogenannten Kirchenartikeln, das Verhältnis zwischen ''Staat und Kirchen''. Diese Artikel wurden mit der Einführung des Grundgesetzes als Verlinkung zur ''Weimarer Verfassung'' beibehalten. Trotz ihrer Stellung im Grundgesetz werden sie nicht als ''[http://de.wikipedia.org/wiki/Grundrechte Grundrechte]'' oder als ''[http://de.wikipedia.org/wiki/Grundrechtsgleiche_Rechte grundrechtsgleiche Rechte]'' angesehen auf die eine ''[http://de.wikipedia.org/wiki/Verfassungsbeschwerde Verfassungsbeschwerde]'' gestützt werden könnte. Diese könnte allerdings aus [http://bundesrecht.juris.de/gg/art_4.html Artikel 4 Grundgesetz] gestellt werden.
* Artikel 137 136 (Weimarer Verfassung):(1) Die bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten werden durch die Ausübung der Religionsfreiheit weder bedingt noch beschränkt.(2) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte sowie die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis.(3) Niemand ist verpflichtet, seine religiöse Überzeugung zu offenbaren. Die Behörden haben nur soweit das Recht, nach der Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft zu fragen, als davon Rechte und Pflichten abhängen oder eine gesetzlich angeordnete statistische Erhebung dies erfordert.(4) Niemand darf zu einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit oder zur Teilnahme an religiösen Übungen oder zur Benutzung einer religiösen Eidesform gezwungen werden.
* Artikel 137 (Weimarer Verfassung):(1) Es besteht keine Staatskirche. (2) Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluss Zusammenschluß von Religionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen Beschränkungen. (3) Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde. (4) Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes. Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verbande zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft. Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben. Den Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen. Soweit die Durchführung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung erfordert, liegt diese der Landesgesetzgebung ob.
* Artikel 138 (Weimarer Verfassung):
(1) Die auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden Staatsleistungen an die Religionsgesellschaften werden durch die Landesgesetzgebung abgelöst. Die Grundsätze hierfür stellt das Reich auf.
(2) Das Eigentum und andere Rechte der Religionsgesellschaften und religiösen Vereine an ihren für Kultus-, Unterrichts- und Wohltätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und sonstigen Vermögen werden gewährleistet.
(5) Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verbande zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.
(6) Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.
(7) Den Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen.
(8) Soweit die Durchführung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung erfordert, liegt diese der Landesgesetzgebung ob.