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Kirchenrecht

207 Bytes hinzugefügt, 20:53, 27. Mär. 2013
K
Kollektives Arbeitsrecht: etwas präziser ausgedrückt, siehe die Kritik zum Thema Kirchenrecht.
Weder das [http://de.wikipedia.org/wiki/Betriebsverfassungsgesetz Betriebsverfassungsgesetz] noch das [http://de.wikipedia.org/wiki/Personalvertretungsgesetz Personalvertretungsgesetz] gelten in kirchlichen Organisationen.
Diese Dies wurde in den § 118 Abs. 2 BetrVG und § 112 BPersVG (''lex specialis'') so geregelt. Unter lex specialis wird verstanden, dieser Paragraf vorrangig vor anderen Paragrafen die etwas ähnliches regeln angewendet werden.
§ 118 II BetrVG:
Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Religionsgemeinschaften und ihre karitativen und erzieherischen Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform; ihnen bleibt die selbständige Ordnung eines Personalvertretungsrechtes überlassen.
Da im Betriebsverfassungsgesetz und im Personalvertretungsgesetz die Mitarbeitervertretungen für privatrechtliche Betriebe geregelt wurden, gelten diese Bestimmungen auch nur für diesen Kreis. Die öffentlichen Stellen der Länder und des Bundes werden nach § 130 BetrVG ebenfalls nicht vom Betriebsverfassungsgesetz erfasst. Sie haben jeweils ihre eigenen Verfassungen zur Mitarbeitervertretung. So auch die Kirchen, die orientieren sich allerdings größtenteils sich am Betriebsverfassungsgesetz orientiert haben um wirksam für die Rechte ihrer Mitarbeiter einstehen zu können.
=== Kündigungsschutz ===
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