Kirchenrecht: Unterschied zwischen den Versionen

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Unter dem Begriff '''Kirchenrecht''' versteht man das von [[Religion|Religionen]] selbst gesetzte interne Recht. Das Kirchenrecht selbst im Grundgesetz in [http://bundesrecht.juris.de/wrv/art_137.html Artikel 137 Abs. 3] in Verbindung mit [http://dejure.org/gesetze/GG/140.html Artikel 140] verankert.
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Unter dem Begriff '''Kirchenrecht''' versteht man das von [[Religion|Religionen]] selbst gesetzte interne Recht. Das Kirchenrecht selbst ist in [http://dejure.org/gesetze/GG/140.html Artikel 140 des Grundgesetzes] verankert. Dieser Artikel verweißt nur auf die Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der Weimarer Verfassung.
  
Durch das [[Kirchliches Selbstbestimmungsrecht|kirchliche Selbstbestimmungsrecht]] sind Religionen mit dem Status einer [[Körperschaft des Öffentlichen Rechts]], ist das Kirchenrecht gleichgesetzt mit dem ''[http://de.wikipedia.org/wiki/%C3%96ffentliches_Recht Öffentlichen Recht]'' des Staates. Allerdings geht das ''[http://de.wikipedia.org/wiki/Bundesverfassungsgericht Bundesverfassungsgericht]'' dabei von einem echten Recht der jeweiligen Kirche aus. Die Gesetze der jeweiligen Kirche gelten originär (als Ursprung).
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Durch das [[Kirchliches Selbstbestimmungsrecht|kirchliche Selbstbestimmungsrecht]] sind Religionen mit dem Status einer [[Körperschaft des Öffentlichen Rechts]], ist das Kirchenrecht gleichgesetzt mit dem ''[http://de.wikipedia.org/wiki/%C3%96ffentliches_Recht Öffentlichen Recht]'' des Staates. Allerdings geht das ''[http://de.wikipedia.org/wiki/Bundesverfassungsgericht Bundesverfassungsgericht]'' dabei von einem echten Recht der jeweiligen Kirche aus. Die Gesetze der jeweiligen Kirche gelten originär (als Ursprungsgesetz).
  
== Die Bedeutung des Grundgesetzes für das Kirchenrecht ==
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== Die Bedeutung von Artikel 140 des Grundgesetzes ==
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* Artikel 137 (Weimarer Verfassung):
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Es besteht keine Staatskirche. Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluss von Religionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen Beschränkungen. Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde. Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes. Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verbande zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft. Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben. Den Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen. Soweit die Durchführung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung erfordert, liegt diese der Landesgesetzgebung ob.
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* Artikel 138 (Weimarer Verfassung):
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Die auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden Staatsleistungen an die Religionsgesellschaften werden durch die Landesgesetzgebung abgelöst. Die Grundsätze hierfür stellt das Reich auf. Das Eigentum und andere Rechte der Religionsgesellschaften und religiösen Vereine an ihren für Kultus-, Unterrichts- und Wohltätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und sonstigen Vermögen werden gewährleistet.
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* Artikel 139 (Weimarer Verfassung):
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Der [[Sonntag]] und die staatlich anerkannten [[Feiertag|Feiertage]] bleiben als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt.
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* Artikel 141 (Weimarer Verfassung):
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Soweit das Bedürfnis nach [[Gottesdienst]] und [[Seelsorge]] im Heer, in Krankenhäusern, Strafanstalten oder sonstigen öffentlichen Anstalten besteht, sind die Religionsgesellschaften zur Vornahme religiöser Handlungen zuzulassen, wobei jeder Zwang fernzuhalten ist.

Version vom 12. Dezember 2009, 14:26 Uhr