Körperschaft des öffentlichen Recht: Unterschied zwischen den Versionen

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Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sind laut dem Weimarer Kirchenkompromiss von 1919, welcher ins Grundgesetz übernommen wurde, trotz der Trennung von Staat und Kirche Körperschaften des öffentlichen Rechts, wenn sie es schon vor 1919 waren. Im Kirchemkompromiss heißt es weiterhin, das "[...]Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten." (Artikel 137 Absatz 5 der Weimarer Verfassung). Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften welche den Status einer K.d.ö.R. besitzen, sind laut Verfassung nicht-staatliche Körperschaften des öffentlichen Rechts. Es ist dem Staat eine Rechtsaufsicht verwehrt. Der öffentlich-rechtliche Status dient nur dazu, die aus früheren Zeiten überkommenen Formen fortführen zu können (z.B. Pfarr- und Beamtenverhältnisse, Kirchensteuer) und die religiöse Vereinigungsfreiheit effektiv umzusetzen.
 
Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sind laut dem Weimarer Kirchenkompromiss von 1919, welcher ins Grundgesetz übernommen wurde, trotz der Trennung von Staat und Kirche Körperschaften des öffentlichen Rechts, wenn sie es schon vor 1919 waren. Im Kirchemkompromiss heißt es weiterhin, das "[...]Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten." (Artikel 137 Absatz 5 der Weimarer Verfassung). Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften welche den Status einer K.d.ö.R. besitzen, sind laut Verfassung nicht-staatliche Körperschaften des öffentlichen Rechts. Es ist dem Staat eine Rechtsaufsicht verwehrt. Der öffentlich-rechtliche Status dient nur dazu, die aus früheren Zeiten überkommenen Formen fortführen zu können (z.B. Pfarr- und Beamtenverhältnisse, Kirchensteuer) und die religiöse Vereinigungsfreiheit effektiv umzusetzen.
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== Unterscheidung ==
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Man unterscheidet ''geborene'' Körperschaften, die den Status schon bei Inkrafttreten der Weimarer Reichsverfassung innehatten, und ''gekorene'', denen er später verliehen wurde. Nicht nur die evangelischen Landeskirchen und römisch-katholische Bistümer sind solche Körperschaften des öffentlichen Rechts, sondern auch zahlreiche kleinere Religionsgemeinschaften und sogar areligiöse Weltanschauungsvereinigungen. Beispiele sind die Altkatholische Kirche, die Christengemeinschaft, zahlreiche evangelische Freikirchen, die Neuapostolische Kirche, die Zeugen Jehovas, die Israelitischen Kultusgemeinden, die Christian Science, aber auch Weltanschauungsgemeinschaften wie der Bund für Geistesfreiheit Bayern oder die Freireligiöse Landesgemeinde Pfalz usw., ihre Zusammenschlüsse und nach Maßgabe des Kirchenrechts auch ihre Untergliederungen (zum Beispiel Kirchengemeinden, Kirchenbezirke usw.).
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== Apostolische Gemeinschaften ==
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In [[Deutschland]] besitzen folgende apostolische Glaubensgemeinschaften den sogenannten "Körperschaftsstatus":
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* [[Neuapostolische Kirche]]
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* [[Apostelamt Jesu Christi]]
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Alle anderen apostolischen Gemeinschaften sind Körperschaften des Privatrechts, i.d.R. Vereine.
  
 
[[Kategorie:Stumpfartikel]]
 
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[[Kategorie:Rechtliche Themen]]
 
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Version vom 11. Juni 2011, 15:45 Uhr

Eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, im allgemeinen mit K.d.ö.R. abgekürzt, ist die Rechtsform einer Organisation. Ihre Verfassung ist öffentliches Recht.

Beschreibung

Dieser Artikel behandelt nur den Status der K.d.ö.R. für Religionsgemeinschaften (Für andere K.d.ö.R.'s siehe bitte den Wikipedia-Artikel).

Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sind laut dem Weimarer Kirchenkompromiss von 1919, welcher ins Grundgesetz übernommen wurde, trotz der Trennung von Staat und Kirche Körperschaften des öffentlichen Rechts, wenn sie es schon vor 1919 waren. Im Kirchemkompromiss heißt es weiterhin, das "[...]Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten." (Artikel 137 Absatz 5 der Weimarer Verfassung). Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften welche den Status einer K.d.ö.R. besitzen, sind laut Verfassung nicht-staatliche Körperschaften des öffentlichen Rechts. Es ist dem Staat eine Rechtsaufsicht verwehrt. Der öffentlich-rechtliche Status dient nur dazu, die aus früheren Zeiten überkommenen Formen fortführen zu können (z.B. Pfarr- und Beamtenverhältnisse, Kirchensteuer) und die religiöse Vereinigungsfreiheit effektiv umzusetzen.

Unterscheidung

Man unterscheidet geborene Körperschaften, die den Status schon bei Inkrafttreten der Weimarer Reichsverfassung innehatten, und gekorene, denen er später verliehen wurde. Nicht nur die evangelischen Landeskirchen und römisch-katholische Bistümer sind solche Körperschaften des öffentlichen Rechts, sondern auch zahlreiche kleinere Religionsgemeinschaften und sogar areligiöse Weltanschauungsvereinigungen. Beispiele sind die Altkatholische Kirche, die Christengemeinschaft, zahlreiche evangelische Freikirchen, die Neuapostolische Kirche, die Zeugen Jehovas, die Israelitischen Kultusgemeinden, die Christian Science, aber auch Weltanschauungsgemeinschaften wie der Bund für Geistesfreiheit Bayern oder die Freireligiöse Landesgemeinde Pfalz usw., ihre Zusammenschlüsse und nach Maßgabe des Kirchenrechts auch ihre Untergliederungen (zum Beispiel Kirchengemeinden, Kirchenbezirke usw.).

Apostolische Gemeinschaften

In Deutschland besitzen folgende apostolische Glaubensgemeinschaften den sogenannten "Körperschaftsstatus":

Alle anderen apostolischen Gemeinschaften sind Körperschaften des Privatrechts, i.d.R. Vereine.