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Benutzer:Muschelschubser/Versetzung in den Ruhestand

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Mit dem Erreichen des 65. Lebensjahres steht dem Stammapostel der Ruhestand zu. Längstens soll er seine Amtstätigkeit bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres ausüben.
 
Die Ruhesetzung und Abberufung von Bezirksaposteln, Bezirksapostelhelfern und Aposteln erfolgt durch den Stammapostel.
 
Die (sonstigen) Amtsträger werden durch den Stammapostel, den Bezirksapostel oder einen von diesen bestellten Vertreter in den Ruhestand versetzt. Die Versetzung in den Ruhestand beendet die Amtstätigkeit und hat den Verlust sämtlicher mit dem Kirchenamt verbundenen Rechte zur Folge.
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