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Ausschreibung

1 Byte entfernt, 10:10, 13. Feb. 2010
K
keine Bearbeitungszusammenfassung
Kirchen fallen allerdings nicht nur unter die Nr. 5 des § 98 sondern auch unter nur die Nr. 2 des § 98 GWB.
:''Öffentliche Auftraggeber im Sinne dieses Teils sind: andere juristische Personen des öffentlichen und des privaten Rechts, die zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nichtgewerblicher Art zu erfüllen, wenn Stellen, die unter Nummer 1 oder 3 fallen, sie einzeln oder gemeinsam durch Beteiligung oder auf sonstige Weise überwiegend finanzieren oder über ihre Leitung die Aufsicht ausüben oder mehr als die Hälfte der Mitglieder eines ihrer zur Geschäftsführung oder zur Aufsicht berufenen Organe bestimmt haben. Das Gleiche gilt dann, wenn die Stelle, die einzeln oder gemeinsam mit anderen die überwiegende Finanzierung gewährt oder die Mehrheit der Mitglieder eines zur Geschäftsführung oder Aufsicht berufenen Organs bestimmt hat, unter Satz 1 fällt,''
== Schwellenwerte für Ausschreibung nach dem Gesetz (Stand 1.1.2010) ==
2.826
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