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Statuten von 1950
Gez. [[Edmund Blöcker]]<br>
===Statuten von 1950vom 25. Oktober 1949===
Am 2. August 1948 wurde bereits in einer Mitgliederversammlung über eine Satzungsänderung gesprochen. Apostel [[Peter Kuhlen]] erarbeitete einen entsprechenden Entwurf, [[Ernst Güttinger]] einen Gegenentwurf. Beide sollten von den Aposteln geprüft werden.<ref>Protokoll über die zum Montag, 2. August 1948, nach Quelle bei Bielefeld einberufene Mitgliederversammlung des Vereins "Apostelkollegium der Neuapostolischen Gemeinden Deutschlands e.V.", Sitz Frankfurt a.M., Abschrift</ref><ref>[http://www.glaubenskultur.de/premiumartikel-1588.html glaubenskultur.de - Das Apostelkollegium gibt sich 1948-50 eine neue Satzung]</ref> Eine weitere Besprechung erfolgte am 29./30. November 1948, ein Entwurf in deutscher und englischer Sprache wurde per Post von Bischoff im Oktober 1949 an alle Apostel verschickt. Diese Fassung wurde am 25. Oktober 1949 erstellt und war ab dem 1. Januar 1950 gültig.
====Statuten des "Apostelkollegiums der Neuapostolischen Kirche"====
====='''Inhaltsübersicht:====='''
§1 Name und Sitz der Vereinigung<br>
Um die Einheit der Neuapostolischen Kirchen in der ganzen Welt zu gewährliesten, vereinigen sich die Apostel (Leiter) zu einer einmütigen, übervölischen Apostelgemeinschaft auf der Grundlage der folgenden Statuten:
====='''§1: Name und Sitz der Vereinigung====='''
Die vereinigung führt den Namen "Apostelkollegium der Neuapostolischen Kirche". Der Sitz befindet sich am Wohnort des Stammapostels.
====='''§2: Zweck der Vereinigung====='''
Die Vereinigung hat den Zweck, alle Apostel (Leiter) der Neuapostolischen Kirche der Welt zusammenzuschließen, ihr geistliches Einssein zu bewahren, sie aud die apostolischen Grundsätze zu verpflichten und die Einheit der Kirche zu fördern und zu erhalten.
10. bei der Erlangung staatlicherAnerkennung oder sonstiger öffentlicher und anderer Rechte zusammenzuarbeiten.
====='''§ 3: Die Mitglieder des Apostelkollegiums und ihre Berufung====='''
Mitglieder des Apostekollegiums sind
Erst nach Ablegung dieses Gelöbnisses und der eigenhändigen Unterschrift under diese Statuten und der Mitunterschrift zweier Apostel wird der Betreffende in das Apostelamt berufen und erlangt die Mitgliedschaft des Apostelkollegiums. Die unterschriebenen Statuten sind zu den Akten des Stammapostels zu nehmen. Einer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Stammapostels bedarf es wenn unter hindernden Umständen höherer Gewalt keine zwei Mitglieder des Apostelkollegiums bei der unterschriftlichen Verpflichtung des NEuberufenen zugegen sein können.
====='''§ 4: Verlust der Mitgliedschaft====='''
Die Mitgliedschaft erlischt unter gleichzeitigem Hinweis auf § 3, Abs. 5
Abberufene oder ausscheidende Mitglieder haben dem Stammapostel oder seinem Beauftragten jede auf die Amts- und Geschäftsführung bezügliche Auskunft zu erteilen, auf Verlangen Rechnung zu legen und alles, was sie zur oder durch die Amts-, bzw. Geschäftsführung erlangt haben oder verwalten, insbesondere das Vermögen der Neuapostolischen Kirche, an einen von dem Stammapostel Beauftragten innerhalb einer von jenem festzusetzenden Frist abzuliefern.
====='''§ 5: Die Apostel- (Mitglieder-) Versammlung====='''
Die Einberufung einer Apostelversammlung erfolgt durch den Stammapostel als Vorstand (§ 6) oder durch einen von ihm ausdrücklich hierzu beauftragten Stammapostelhelfer oder Bezirksapostel. Sie ist durch schriftliche Einladung unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung zu bewirken und soll jährlich mindestens ein Mall stattfinden, soweit dies möglich ist. Die Einberufung hat jedesmal dann zu erfolgen wenn das Gesamtinteresse der Neuapostolischen Kirche oder das Einzelinteresse eines oder mehrerer Bezirke es erfordert oder wenn in dringenden Fällen wenigstens die Hälfte der Mitglieder des Apostelkollegiums (§ 7) eine Apostelversammlung unter Angabe des Grundes und Zweckes bei dem Stammapostel oder seinem Vertreter schriftlich beantragt. Außerdem ist der Stammapostel berechtigt, nach eigenem Ermessen jederzeit eine Apostelversammlung einzuberufen.
Über die Beschlüsse der Apostelversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Protokollführer, dem Stammapostel bzw. seinem hierfür bestimmten vertreter und von mindestens weiteren 5 der anwesenden Mitglieder zu unterschreiben ist. Der Protokollführer wird von dem Stammapostel für jedes Kalenderjahr ernannt. ÜBer die gefaßten Beschlüsse werden sämtliche Mitglieder des Apostelkollegiums unterrichtet.
====='''§ 6: Der Vorstand====='''
Vorstand und Vorsitzender des Apostelkollegiums ist der aus dem Kreise und mit Zustimmung der Mitglieder hervorgegangene Stammapostel (Hauptleiter). Er ist das gewählte Kirchenhaupt der Neuapostolischen Kirchen der Welt, vertritt die Vereinigung gerichtlich und außergerichtlich und ist befugt, aus dem Kreise der Mitglieder für einen besonders bezeichneten Auftrag einen Vertreter zu ernennen und mit den nötigen Vollmachten zu versehen.
Die Übernahme des Stammapostelamtes und der damit verbundenen Hauptleitung geschieht in einem besonderen Gottesdienst, sie ist alsbald in allen Neuapostolischen Gemeinden bekanntzugeben.
====='''§ 7: Abstimmungen und Stimmverhältnis====='''
Bei allen in dierser Satzung erwähnten Abstimmungen vertritt jeder Apostel eine der Seelenzahl seines Bezirkes entsprechende Stimmenzahl, und zwar derart, daß auf je angefangene 5.000 Seelen eine Stimme entfällt. Sind in einem Apostelbezirk mehrere Apostel tätig, so entfällt auf jeden Apostel des betreffenden Bezirkes ein entsprechender Bruchteil der Stimmen. Sollte der Stammapostel nicht gleichzeitig Bezirksapostel sein, dann vertritt er jeweils die gleiche Stimmenzahl wie das Mitglied, das die höchste Stimmenzahl auf sich vereinigt. Zweck Errechnung der Stimmenzahl ist jeder Bezirksapostel verpflichtet, alljährlich eine Mitgliederstatistik seines Bezirkes aufzustellen und dem Stammapostel einzureichen. Die zuletzt eingereichte Mitgliederstatistik ist für die Errechnung der auf die einzelnen Mitglieder des Apostelkollegiums entfallenden Stimmen bei einer Abstimmung maßgebend.
Abwesende Mitglieder können ihr Stimmrecht mit schriftlicher Vollmacht durch ein anderes Mitglied vertreten lassen. Mehr als drei Vollmachten kann kein Mitglied auf sich vereinigen.
====='''§ 8: Finanzielle Leistungen der Apostelbezirke zu Gunsten des Apostelkollegiums der Neuapostolischen Kirche.====='''
Zur Bestreitung der der Vereinigung entstehenden Kosten leisten die Apostelbezirke finanzielle Beiträge. Die Höhe derselben setzt die Apostelversammlung (§ 7) fest.
====='''§ 9: Verffassung, Statuten und Satzungen der einzelnen Apostelbezirke====='''
Jeder Bezirksapostel ist verpflichtet, dem Apostelkollegium zu Händen des Stammapostels ein Exemplar der bestehenden Verfassung, Statuten bzw. Satzung der Gemeinden seines Bezirks zuzustellen. Abänderungen bestehender oder Aufstellung neuer Verfassungen, Statuten oder Satzungen sind vor ihrem Inkrafttreten dem Apostelkollegium zu Händen des Stammapostels zur Begutachtung und Genehmigung einzusenden.
Jedes Mitglied des Apostelkollegiums verpflichtet sich ferner durch Unterschrift unter diese Statuten, dieselben in allen Teilen als bindend und maßgebend anzuerkennen. Weichen die Verfassung, Statuten oder Satzungen eines Apostelbezirks oder einzelner Gemeinden desselben infolge zwingender Verhältnisse von den Statuten des Apostelkollegiums ab, so sind dessen ungeachtet für die Mitgliedschaft allein die Statuten des Apostelkollegiums verbindlich und maßgebend.
====='''§ 10: Maßnahmen bei einem Notstand====='''
Beim Vorliegen eines Notstands (z.B. Krieg, Revolution, behördliche ider wirtschaftliche Beschränkungen usw.) kann der Stammapostel oder der von ihm hierfür beauftragte Vertreter, falls eine beschlußfähige Apostelversammlung in Frage steht, mit denjenigen Mitgliedern des Apostelkollegiums, die von ihm erreicht und zu einer Versammlung einberufen werden können, Beschlüsse fassen. Dafür ist Voraussetzung, daß die Führung, der Bestand oder die Einheit der Neuapostolischen Kirche oder eines ihrer Teile gefährdet ist. Der Stammapostel oder der von ihm beauftragte Vertreter sind jedoch verpflichtet, sofort nach Behebung des Notstandes zu den gefassten Beschlüssen die Zustimmung der anderen Mitglieder des Apostelkollegiums einzuholen.
====='''§ 11: Abänderung dieser Statuten====='''
Abänderungen oder Ergänzungen dieser Statuten bedürfen der Zustimmung von 3/4 aller Mitglieder des Apostelkollegiums (§ 7).
====='''§ 12: Auslegung der Statuten====='''
Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der Statuten entscheidet die Apostelversammlung mit Stimmenmehrheit (§ 7).
====='''§ 13: Das Neuapostolische Glaubensbekenntnis====='''
siehe dazu [[Neuapostolisches Glaubensbekenntnis]]
====='''§ 14: Schlußbestimmungen====='''
Die vorstehenden Statuten sind in englischer und deutscher Sprache verfaßt; es sind beide Texte gültig. Sie treten am 1. Januar 1950 in Kraft.
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