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Apostelkollegium der Neuapostolischen Gemeinden Deutschlands

Keine Änderung der Größe, 17:31, 8. Jan. 2012
K
§3: Die Mitglieder des Apostelkollegiums und ihre Berufung
====§3: Die Mitglieder des Apostelkollegiums und ihre Berufung====
Mitglieder des Apostelkollegiums sind 1. der Stammapostel (Hauptleiter), als Haupt der Kirche, 2. der oder die Stammapostelhelfer (Stellvertreter des Stammapostels), 3. die Bezirks-Apostel (Bezirks-Leiter), 4. die übrigen Apostel (Stellvertreter der Bezirks-Leiter). ... Liegt die Notwendigkeit zur Einsetzung eines Apostels vor, so schläft schlägt der betreffende Bezirksapostel dem Stammapostel einen Amtsträger aus seinem Bezirk zu diesem Amte vor. Der Stammapostel kann, wenn er es für nötig befindet, den einen oder anderen Apostel aus den Nachbarbezirken zu Rate ziehen und deren Meinung hören. ... Ohne ausdrückliche Genehmigung des Stammapostels kann kein Apostel ernannt oder eingesetzt werden. Die Mitgliedschaft im Apostelkollegium ist mit dem Amt als Stammapostel, Stammapostelhelfer, Bezirks-Apostel oder als Apostel derart verbunden, daß sie entsteht oder erlischt mit der Übertragung oder dem Verlust des Amtes. Neu zu ernennenden Mitglieder sind vor ihrer in einem Gottesdienst zu erfolgenden Berufung und Einsetzung durch Abgabe des folgenden Gelöbnisses dem Stammapostel oder seinem Beauftragten gegenüber feierlich zu verpflichten: "..." Erst nach Ablegung dieses Gelöbnisses und der eigenhändigen Unterschrift unter die Statuten und der Mitunterschrift des Stammapostels oder seines Beauftragten empfängt der Betreffende das Apostelamt und erlangt dadurch die Mitgliedschaft des Apostelkollegiums. Die unterschriebenen Statuten sind zu den Akten des Stammapostels zu nehmen.
====§4: Verlust der Mitgliedschaft====
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