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Apostelkollegium der Neuapostolischen Gemeinden Deutschlands

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==Geschichte==
Als Reaktion auf die Ereignisse 1921 ([[Wilhelm Niemeyer]] und [[Carl August Brückner]]) ließ sich Stammapostel [[Hermann Niehaus]] von den Aposteln das Vertrauen aussprechen und schloss sich mit ihnen im Apostelkollegium zusammen. Am 13. November 1922 wurde der Verein gegründet und am 27. November beim Amtsgericht in Halle/Westfalen eingetragen. Stammapostel [[Johann Gottfried Bischoff ]] übertrug den Verein nach Frankfurt am Main. Unter Stammapostel [[Walter Schmidt]] wurde er am 1. Januar 1961 nach Dortmund verlegt.<ref>Amtsgericht Dortmund: "Apostelkollegium der Neuapostolischen Kirche Deutschlands e.V.", VR 1791 vom 13. November 1979</ref>
Am 8. April 1975 wurde [[Ernst Streckeisen]] als neuer Stammapostel und Vorsitzender gewählt, der Verein wurde dann am 6. Juni 1977 aufgelöst. Am 12. Juni 1977 wurde in Zürich die Vereinigung "Neuapostolische Kirche Internationaler Apostelbund" gegründet.<ref>Statuten der Vereinigung "Neuapostolische Kirche Internationaler Apostelbund", amtlich eingetragen in der Schweiz 1977, vom 12. Juni 1977.</ref>
 
==Unklarheiten==
Nach Angaben von Kritikern war die Wahl Walter Schmidts zum Vorsitzenden<ref>Protokoll der Mitgliederversammlung des Apostelkollegium der Neuapostolischen Gemeinden e.V. vom 2. August 1960</ref> und neuen Stammapostel nicht mit der erforderlichen 3/4 Mehrheit erfolgt, da es zu jener Zeit weltweit 47 aktive Apostel der NAK gab (davon 23 deutsche Apostel, zzgl. 4 schweizer Apostel und einen französischen).<ref>[[Apostel der Neuapostolischen Kirche]]</ref> Es ist aktuell noch nicht geklärt wie viele Apostel davon im Apostelkollegium Mitglied waren und somit eine 3/4 Mehrheit gegeben war. Zuvor stimmten 27 Apostel am 7. Juli 1960, also einen Tag nach dem plötzlichen Tod von Stammapostel [[Johann Gottfried Bischoff]], für Walter Schmidt als neuen Apostel<ref>EZW-Texte vom 1. August 1985, 48. Jahrgang</ref>. Am 9. Juli 1960 waren über 30 Apostel in Frankfurt am Main versammelt, sie stellten sich hinter die Wahl.<ref>Susanne Scheibler: "Walter Schmidt" Friedrich Bischoff Verlag, 1991, Seite 68</ref>
 
Eine Sitzung am 7. Juli 1960, einen Tag nach dem Tod Bischoffs, war nicht möglich gewesen, weil die Versammlung mindestens eine Woche vorher einberufen werden musste. Dennoch schienen sich die Apostel in Frankfurt bereits am 7. Juli 1960 einig gewesen zu sein, dass Walter Schmidt der neue Stammapostel der Neuapostolischen Kirche werden soll. Die offizielle Übernahme des Vorstandes des Apostelkollegiums geschah dann eben erst am 2. August 1960.
 
Es bleibt nun noch zu klären, inwieweit ein Stammapostel auch ohne Mitgliederversammlung des Apostelkollegiums gewählt oder bestimmt werden konnte und wie viele stimmberechtigte Mitglieder der Verein 1960 hatte damit nachgewiesen werden kann, dass eine gute 3/4-Mehrheit gewährleistet war.
 
Es scheint also 1960 zwei Vereine gegeben zu haben: 1.) das Apostelkollegium Deutschlands und 2.) das internationale Apostelkollegium. Nach den neuen Statuten von 1950 und 1951 oblag die Wahl eines Stammapostels dem internationalen Apostelkollegium. Es ist also gar nicht zu fragen, ob die Wahl des deutschen Apostelkollegiums gültig war, sondern vielmehr, welches Gremium tatsächlich für die Wahl zuständig war bzw. eine gültige Wahl durchführen konnte. Bestanden tatsächlich zwei Vereine mit überschneidenden Zuständigkeiten oder hatte das internationale Apostelkollegium das deutsche 1950 abgelöst bzw. war in die Nachfolge eingetreten? Nach den Statuten des Apostelkollegiums von 1951 müsste die Wahl von Walter Schmidt gültig gewesen sein. Die erforderliche Beschlussfähigkeit betrug 50% der '''erreichbaren Mitglieder''' von denen 3/4 ihre Zustimmung gegeben haben müssten. Außerdem konnten sich die Einladenden auf den §10 der Satzung beziehen, die bei Gefahr für den Bestand der NAK Sonderregelungen vorsah. Auch das schien gegeben zu sein. Es wird in dem Protokoll der Apostelversammlung jedoch ausdrücklich auf den Verein der Apostel in Deutschland Bezug genommen. Dieser Verein war 1960 sicherlich nicht mehr für die Wahl des Stammapostels maßgebend und zuständig, denn er beruhte auf den Statuten von 1922. Danach war eine 3/4 Anwesenheit der Apostel für die Beschlussfähigkeit notwendig, die im deutschen Kollegium erreicht war. Wenn nun das Protokoll eindeutig auf die 1922 Statuten abzielt, wäre juristisch zu fragen, ob diese überhaupt noch Bestand hatten und ob nach diesen eine Gültigkeit der Wahl vorliegt, da es 1960 gar nicht zuständig für die Wahl war.
==Statuten==
Am 6. August 1951 wurden die erst ein Jahr vorher geänderten Statuten des Apostelkollegiums erneut geändert.
Dort heißt Nun hieß es in
====§1: Name und Sitz der Vereinigung====
====§4: Verlust der Mitgliedschaft====
Die Mitgliedschaft erlischt unter gleichzeitigem Hinweis auf §3. Abs. 6 (Die Mitgliedschaft im Apostelkollegium ist...) 1. durch Tod, 2. durch Abberufung aus dem Amt, 3. Durch Austritt, Amtsniederlegung oder Versetzung in den Ruhestand. Zu 2: Die Abberufung eines Mitgliedes erfolgt bei vorliegenden wichtigen Gründen durch den Stammapostel.Dem betreffenden Apostel wird aber vorher Gelegenheit gegeben, zu den gegen ihn vorgebrachten Anklagen Stellung zu nehmen.[. <ref>Statuten des "Apostelkollegiums der Neuapostolischen Kirche" vom 6. August 1941</ref>.] 
====§5: Die Apostel- (Mitglieder-) Versammlung====
Die Einberufung einer Apostelversammlung erfolgt durch den Stammapostel als Vorstand (§6) oder durch einen von ihm ausdrücklich hierzu beauftragten Apostel. Sie ist durch schrifltiche Einladung unter möglichst gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung zu bewirken und soll jährlich mindestens ein Mal stattfinden, soweit dies möglich ist. Die Einberufung hat jedesmal dann zu erfolgen, wenn das Gesamtinteresse der Neuapostolischen Kirche oder das Einzelinteresse eines oder mehrerer Bezirke es erfordert oder wenn in dringenden Fällen wenigstens die Hälfte der Mitglieder des Apostelkollegiums eine Apostelversammlung unter Angabe des Grundes und Zweckes bei dem Stammapostel oder seinem Vertreter schriftlich beantragt. Außerdem ist der Stammapostel berechtigt, nach eigenem Ermessen jederzeit eine Apostelversammlung einzuberufen. Die Apostelversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 50% ihrer erreichbaren Mitglieder anwesend oder vertreten sind. Die Beschlüsse benötigen zu ihrer Gültigkeit einer Stimmenmehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder. Über die Art der Abstimmung, ob sie geheim oder durch Zuruf oder auf andere Weise erfolgen soll, entscheidet der Stammapostel oder der hierfür von ihm bestimmte Vertreter. Vorbehalten bleibt die Bestimmung und außerordentliche Beschlußfassung im Falle eines Notstandes nach §10 der Statuten. Die Anwendung der Beschlußfassung nach §10 hat zu unterbleiben, wenn dies der Stammapostel beantragt. Über die Beschlüsse der Apostelversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von allen anwesenden Mitgliedern zu unterschrieben ist. Der Protokollführer wird von dem Stammapostel für jede Apostelversammlung ernannt. Über die gefaßten Beschlüsse werden sämtliche Mitglieder des Apostelkollegiums unterrichtet.
====§10: Maßnahmen bei einem Notstand====
Beim Vorliegen eines Notstandes (z.B. Krieg, Revolution, behördliche, politische oder wirtschaftliche Beschränkungen usw.) kann der Stammapostel oder der von ihm hierfür beauftragte Vertreter, falls eine beschlußfähige Apostelversammlung in Frage steht, mit denjenigen Mitgliedern des Apostelkollegiums, die von ihm erreicht und zu einer Versammlung einberufen werden können, Beschlüsse fassen. Dafür ist Voraussetzung, daß die Führung, der Bestand oder die Einheit der Neuapostolischen Kirche oder eines ihrer Teile gefährdet erscheint. Der Stammapostel oder der von ihm berufene Vertreter ist jedoch verpflichtet, sobald die Möglichkeit vorhanden ist, die Zustimmung der anderen Mitglieder des Apostelkollegiums zu den gefaßten Beschlüssen unverzüglich einzuholen.
<ref>Statuten des "Apostelkollegiums der Neuapostolischen Kirche" vom 6. August 1951</ref>
===Statuten von 1961===
Emil Schiwy<br>
Wilhelm Knaupmeier
 
==Diskussion und Unklarheiten==
Das Apostelkollegium wurde als Verein gegründet und sah von Anfang an auch die Mitgliedschaft nicht-deutscher Apostel vor. Dies war dann auch gängige Praxis, zumindest für die niederländischen, schweizerischen und französischen Apostel.
 
Die neuen Satzungen 1950 und 51 haben in ihrem Titel nicht mehr die Beschränkung auf Deutschland, sondern sind Statuten des "Apostelkollegiums der Neuapostolischen Kirche". Es darf angenommen werden, dass es keine zwei konkurrierenden Apostelkollegien gab, sondern dass vielmehr durch das stete Wachstum der Gemeinden und auch der Apostelschar der Kreis sukzessive auch auf nicht-deutsche Apostel erweitert wurde. Ganz selbstverständlich gehörten nämlich die Apostel Paasmann, Schneider, Ernst und Otto Güttinger, Kamphuis und Dauber zum Kollegium.
 
In seiner Geschichte gab es vier Wechsel im Vorstand bzw. in der Leitung des Vereins und der Neuapostolischen Kirche:
 
# 1924 als Stammapostel Niehaus seinen Nachfolger J.G. Bischoff bestimmte
# 1948 als der Stammapostel J.G. Bischoff mit Zustimmung des Kollegiums durch Wahl Peter Kuhlen als Nachfolger einsetzte
# 1960 als nach dem Tod J.G. Bischoffs das Apostelkollegium zur Wahl von Walter Schmidt zusammentraf und
# 1975 als Walter Schmidt seinen Nachfolger Ernst Streckeisens bestimmte.
 
Im Zusammenhang mit den Statuten und den Nachfolgefragen ergeben sich einige Unklarheiten bzw. Diskussionen um die Gültigkeit.
 
* Im Jahr 1924 wurde J.G. Bischoff von Stammapostel Niehaus zu seinem Nachfolger ernannt. Allerdings wurde er nicht im Namen des Dreieinigen Gottes zu diesem Amt ordiniert. Die Apostelversammlung musste nach § 6 der Ernennung zustimmen, also ein Quasi-Wahl durchführen. Bischoff schreibt am 2. August in seinem Lebenslauf selber zu seiner Einsetzung, dass von den Aposteln gewählt worden war.<ref>Facsimile-Abdruck des Lebenslaufes von J.G. Bischoff bei König, Michael: Die Neuapostolische Kirche in der N.S.-Zeit, Feldafing 1993, S. 5</ref>. Später hat Bischoff die Wahl seines Nachfolgers Kuhlen deshalb als nicht "göttlich legitimiert" bezeichnet, weil er vom Apostelkollegium gewählt worden war. Dies wäre aber auf seine eigene Einsetzung auch anzuwenden.
 
* Die Satzung von 1922 sah mindestens jährliche Versammlungen vor, die jedoch zumindest während der Kriegsjahre und auch bis 1948 nicht durchgeführt wurden.
 
* Im Mai 1948 wurde in Frankfurt am Main Peter Kuhlen vom Stammapostel als Nachfolger berufen, dem war die einstimmige Wahl bei der zweiten Abstimmung in einer geheimen Abstimmung durch das Apostelkollegium vorausgegangen. Später wird seine Legitimation wegen dieser Wahl in Zweifel gezogen. Kuhlen wurde im August 1948 im Namen des Dreieinigen Gottes und im Auftrag der Apostelversammlung vom Stammapostel ins Stammapostelamt eingesetzt. Später wird argumentiert, durch den "Auftrag der Apostelversammlung" sei die Einsetzung unrechtmäßig gewesen. Dazu gibt es jedoch in den Statuten keinerlei Vorschriften.
 
* Bei der Absetzung und dem Ausschluss von [[Otto Güttinger]] wurden die Statuten von 1951 grob missachtet, da dem abberufenen Apostel Gelegenheit zur Verteidigung vor dem Apostelkollegium hätte gegeben werden müssen. Hier waren zwei "Vereine" involviert: Erstens die schweizerische Gebietskirche mit ihren Statuten, nach denen Otto Güttinger wohl satzungsgemäß abgesetzt und ausgeschlossen worden war. Zweitens aber auch §4 der Satzung des Apostelkollegiums, dessen Mitgliedschaft durch Abberufung des Stammapostels erlischt und nicht durch Abberufung eines anderen Gremiums eines anderen Vereins. Hier hat der Stammapostel nicht selbst die Abberufung vorgenommen (zumindest nicht zeitnah), außerdem wurde dem Apostel nie Gelegenheit zur Stellungnahme vor dem Kollegium gegeben, sondern vielmehr in einer Apostelversammlung 1954 nach hitziger Diskussion beschlossen: "Die Versammlung nimmt die Enthebung Otto Güttingers zur Kenntnis."
 
* Auch die Wahl von Walter Schmidt als Nachfolger des - trotz seiner Botschaft - verstorbenen J.G. Bischoffs 1960 bietet Anlass zu Fragen. Nach Angaben von Kritikern war die Wahl Walter Schmidts zum Vorsitzenden<ref>Protokoll der Mitgliederversammlung des Apostelkollegium der Neuapostolischen Gemeinden e.V. vom 2. August 1960</ref> und neuen Stammapostel nicht mit der erforderlichen 3/4 Mehrheit erfolgt, da es zu jener Zeit weltweit 48 aktive Apostel der NAK gab (davon 23 deutsche Apostel, zzgl. 4 schweizer Aposteln und eines französischen).<ref>[[Apostel der Neuapostolischen Kirche]]</ref> Zuvor sprachen sich in einer inoffiziellen Apostelversammlung 17 Apostel am 7. Juli 1960, also einen Tag nach dem plötzlichen Tod von Stammapostel Johann Gottfried Bischoff, für Walter Schmidt als neuen Apostel aus.<ref>EZW-Texte vom 1. August 1985, 48. Jahrgang</ref>. Am 9. Juli 1960 waren zur Trauerfeier über 30 Apostel in Frankfurt am Main versammelt, sie stellten sich hinter die Wahl.<ref>Susanne Scheibler: "Walter Schmidt" Friedrich Bischoff Verlag, 1991, Seite 68</ref> Eine reguläre Sitzung des Kollegiums am 7. Juli 1960, einen Tag nach dem Tod Bischoffs, war nicht möglich gewesen, weil die Versammlung mindestens eine Woche vorher hätte einberufen werden musste. Die offizielle Wahl als Vorstandes des Apostelkollegiums geschah erst am 2. August 1960. Eine Ordination bzw. offizielle Einsetzung ins Stammapostelamt hat es wohl nie gegeben.
 
Nach den von 1922, 1950 und 1951 oblag die Wahl eines neuen Stammapostels bei Tod ohne vorherige Nachfolgerbestimmung dem internationalen Apostelkollegium. Die erforderliche Beschlussfähigkeit betrug nach den 1951er Statuten 50% der '''erreichbaren Mitglieder''' von denen 3/4 ihre Zustimmung gegeben haben müssten. Außerdem konnten sich die Einladenden auf den §10 der Satzung beziehen, die bei Gefahr für den Bestand der NAK Sonderregelungen vorsah. Auch das schien gegeben zu sein. Es wird in dem Protokoll der Apostelversammlung jedoch ausdrücklich auf den Verein der Apostel in Deutschland Bezug genommen und ausdrücklich im Protokoll erwähnt, dass 3/4 der Mitglieder des Apostelkollegiums anwesend waren und es damit beschlussfähig gewesen sei. Hier werden mehrere Dinge vermischt bzw. durcheinander gebracht:
 
* es waren 17 von 48 Aposteln anwesend, also keine 3/4 der Mitglieder wie das Protokoll behauptet
* diese 3/4 Anwesenheit war aber nur nach den Statuten von 1922 gefordert, nicht mehr nach denen von 1951, die 1960 wohl Gültigkeit hatten
* 1960 reichten nach den Statuten von 1951 50% der "erreichbaren Mitglieder"
* von diesen 50% mussten sich 3/4 für einen Nachfolger aussprechen
* außerdem kann §10 der Satzung herangezogen werden, nach dem es eine Gefahr für den Bestand der NAK gegeben hat, so dass auch mit wenigen Aposteln bei nachträglicher Zustimmung der Abwesenden gültige Beschlüsse gefasst werden konnten.
* da sich die 17 anwesenden Aposteln einstimmig für Walter Schmidt entschieden und die anderen Apostel sich nachträglich hinter diese Wahl stellten, kann sie als gültig angesehen werden
==Referenzen==
<references />
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