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Apostelkollegium der Neuapostolischen Gemeinden Deutschlands

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===Statuten von 1950===
Am 2. August 1948 wurde bereits in einer Mitgliederversammlung über eine Satzungsänderung gesprochen. Apostel Kuhlen erarbeitete einen entsprechenden Entwurf, Güttinger einen Gegenentwurf. Beides sollte von den Aposteln geprüft werden.<ref>Protokoll über die zum Montag, 2. August 1948, nach Quelle bei Bielefeld einberufene Mitgliederversammlung des Vereins "Apostelkollegium der Neuapostolischen Gemeinden Deutschlands e.V.", Sitz Frankfurt a.M., Abschrift</ref><ref>[http://www.glaubenskultur.de/premiumartikel-1588.html glaubenskultur.de - Das Apostelkollegium gibt sich 1948-50 eine neue Satzung]</ref> Eine weitere Besprechung erfolgte am 29./30. November 1948, ein Entwurf in deutscher und englischer Sprache wurde per Post von Bischoff im Oktober 1949 an alle Apostel verschickt.
 
Die wichtigsten Änderungen waren laut AG GNK:
 
„Der Stammapostel wird nicht mehr auf Lebenszeit sein Amt ausführen und ist wie jedes Mitglied abrufbar (§4).“ – „Der Stammapostel wird nicht mehr von seinem Vorgänger bestimmt, sondern von den Aposteln gewählt.“ – „Das Vorschlagsrecht für die Wahl eines Stammapostelnachfolgers und -helfers liegt nun nicht mehr allein beim Stammapostel, sondern bei allen Aposteln (§6).“ Und: „Ein zu Lebzeiten eines Stammapostels einmal gewählter Stammapostelnachfolger tritt ohne weitere Wahl (...) das Amt des Stammapostels an (§6).“ - „Das Vorschlagsrecht für Apostelberufungen steht nun jedem Mitglied des Apostelkollegiums zu (§3).“- „Abänderungen oder Ergänzungen der neuen Statuten bedurften der Zustimmung des Apostelkollegiums und nicht allein des Stammapostels (§11).“ - „Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der Statuten entscheidet die Apostelversammlung und nicht der Stammapostel allein (§12).“<ref>Die Neuapostolische Kirche von 1938 bis 1955 Entwicklungen und Probleme – Zusammenschau – Stand: 6. November 2007</ref>
 
Weiter schreibt Michael Koch auf glaubenskultur.de:
 
{{Zitat|Neu war aber mit der 1950er-Satzung die geringere Zahl notwendiger Stimmen um eine Apostelversammlung einzuberufen. Zuvor galt, dass eine weitere als die satzungsgemäß vorgesehene jährliche Versammlung u.a. nur dann einberufen werden konnte, „wenn in dringenden Fällen drei Viertel der vorhandenen Mitglieder des Apostelkollegiums eine Apostelversammlung unter Angabe des Zweckes und des Grundes bei dem Stammapostel schriftlich“(9) beantragt wurde (§5). Nun waren nur noch „wenigstens 50%“ notwendig, wie Drave schreibt.}}<ref>[http://www.glaubenskultur.de/premiumartikel-1588.html glaubenskultur.de - Das Apostelkollegium gibt sich 1948-50 eine neue Satzung]</ref>
===Statuten von 1961===
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