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Amtsbestätigung

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Unter einer '''Amtsbestätigung''' versteht man, beispielsweise in der [[NAK|Neuapostolischen Kirche]], die Bestätigung eines [[Amtsträger|Amtsträgers]] nach Umzug in eine neue Gemeinde.
== Neuapostolische Kirche ==Der [[Amtsauftrag]] gilt grundsätzlich nur für einen zugewiesenen Bereich (z.B. für eine Gemeinde oder einen Bezirksältestenbereich). ''"Wechselt ein Amtsträger seinen Wohnort und dadurch die Gemeinde oder den Bezirk, erlischt sein Amtsauftrag."'' ([[Richtlinien für die Amtsträger der Neuapostolischen Kirche]], 1993, Seite 21)
Der Amtsträger muss in der neuen Gemeinde, sofern er dort Verwendung finden soll, von dem zuständigen [[Bezirksapostel]] bestätigt werden. Es erfolgt keine erneute Ordination. Die Amtsbestätigung kann durch einen beauftragten Amtsträger erfolgen. In der Regel ist dies jedoch dem Bischof oder einem [[Bezirksamt ]] vorbehalten.
Wird ein Amtsträger am neuem Wohnort nicht bestätigt, obwohl er selber gern tätig sein will, muss mit ihm über den Grund der Nichtbestätigung gesprochen werden, so die Richtlinien der NAK.
 
== siehe auch==
* [[Ordination]]
* [[confirmatio ordinaris]]
 
[[Kategorie:Amt]]
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