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Neuapostolische Kirchen Deutschlands

86 Bytes hinzugefügt, 23:02, 29. Mai 2011
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#Beendigung des gewöhnlichen Aufenthalts im Gebiet der jeweiligen Neuapostolischen Kirche K.d.ö.R und Erlangung der Mitgliedschaft in einer anderen neuapostolischen Gebietskirche.
Ein Mitglied ist jederzeit zum [[Austritt ]] aus der Neuapostolischen Kirche berechtigt. Der Austritt erfolgt nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Ein Mitglied kann aus der Kirche ausgeschlossen werden. Ausschliessungsgrund ist insbesondere ein schwerer und nachhaltiger Verstoß gegen die Lehre, den Zweck oder das Ansehen der Kirche. (Etwas anders die Gebietskirche Sachsen/Thüringen: Als Ausschliessungsgrund ist insbesondere die vorsätzliche und trotz Abmahnung durch die Kirchenleitung fortgesetzte Zuwiderhandlung gegen den Zweck der Kirche oder Anordnungen der Kirchenleitung anzusehen). Der [[Ausschluss ]] erfolgt durch Beschluss des Landesvorstands bzw. Landesverwaltungsrates unter Angabe der Gründe. Er ist dem Betroffenen bekannt zu geben. Gegen den Beschluss kann der Betroffene innerhalb von drei Monaten (bzw. schriftlich, innerhalb von 6 Wochen in der Gebietskirche Sachsen/Thüringen) Gegenvorstellungen erheben, über die der Landesvorstand/Landesverwaltungsrat in einer Besetzung von 3 Mitgliedern (in der Gebietskirche Sachsen/Thüringen in einer Besetzung von 5 Mitgliedern) entscheidet, nachdem dem Betroffenen die Möglichkeit der Anhörung eingeräumt worden ist.
Ein ausgetretenes oder ausgeschlossenes Mitglied der Neuapostolischen Kirche kann erneut die Mitgliedschaft beantragen. Der Antrag soll schriftlich erfolgen. Über einen solchen Antrag entscheidet der Bezirksapostel. Eine erneute Spendung des Sakraments "Heilige Versiegelung" erfolgt nicht.
===Der Stammapostel===
Der Stammapostel ist die oberste geistliche Autorität aller Neuapostolischen Gebietskirchen der Erde und leitet diese in allen religiösen Angelegenheiten. Der Stammapostel wird durch seinen Amtsvorgänger ernannt oder, sofern eine solche Ernennung fehlt, aus dem Kreis der Bezirksapostel und [[Apostel]] [[Wahl|gewählt]]. Der Stammapostel [[Berufung|beruft ]] den Bezirksapostel (Kirchenpräsidenten[[Kirchenpräsident]]en), die Apostel und [[Bischof|Bischöfe]]. Er kann sie in den [[Ruhestand]] versetzen, einstweilen [[Beurlaubung|beurlauben ]] oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes [[Abberufung|abberufen ]] (siehe [[Amtsrückgabe]], [[Amtsenthebung]]). Der Stammapostel kann hierzu einen Vertreter [[Beauftragung|beauftragen]].
===Der Landesvorstand/Landesverwaltungsrat===
Der Landesvorstand/Landesverwaltungsrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern: dem Bezirksapostel (Kirchenpräsidenten) als Vorsitzendem sowie den Aposteln und [[Bischof|Bischöfen]] des Kirchengebiets der Neuapostolischen Kirche. Soweit die Mindestzahl von drei Mitgliedern nicht erreicht ist, beruft der Bezirksapostel dementsprechend weitere [[Amtsträger]] aus der Landesversammlung in den Landesvorstand/Landesverwaltungsrat. Die Mitglieder des Landesvorstands/Landesverwaltungsrates tragen gemeinsam die Verantwortung für die administrative Leitung der Kirche.
Dem Landesvorstand obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
Die Amtsausübung erfolgt nach den Weisungen des Stammapostels, des Bezirksapostels und Apostels. Die Amtsausübung erfolgt freiwillig und grundsätzlich ehrenamtlich. Im Übrigen können den Amtsträgern einzelne näher bezeichnete Verwaltungsaufgaben zugeordnet werden.
Alle Amtsträger sind Geistliche im Sinne der allgemeinen Gesetze. Sie sind zur völligen Verschwiegenheit bezüglich aller Vorgänge verpflichtet, von denen sie aufgrund ihrer Tätigkeit als Amtsträger Kenntnis erhalten. Die Schweigepflicht gilt über die Dauer der Amtstätigkeit hinaus. Abberufung, Versetzung in den Ruhestand, [[Amtsniederlegung]], Austritt oder Ausschluss beenden die Amtstätigkeit und haben den Verlust sämtlicher mit dem Kirchenamt verbundenen Rechte zur Folge. Bei Beendigung der Amtstätigkeit ist der Amtsträger verpflichtet, das Kircheneigentum einschließlich aller Akten, Dateien, Schriftstücke und Bücher an die vom Bezirksapostel bestimmte Stelle herauszugeben mit der ausdrücklichen Versicherung, keinerlei Kircheneigentum im Original oder in Kopie weiter im Besitz zu haben. Auf Verlangen hat er über seine Amtstätigkeit Auskunft zu erteilen und Rechenschaft zu legen.
==Zukünftige Entwicklung==
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