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Neuapostolische Kirche International

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Erst nach Abgabe des Gelübdes und der eigenhändigen Unterzeichnung der Statuten sowie der Mitunterzeichnung durch den Stammapostel und den zuständigen Bezirksapostel kann der Betreffende als Bezirksapostel oder Apostel ordiniert werden. Die Statuten werden in dreifacher Ausfertigung unterschrieben. Je ein Exemplar erhält der Stammapostel, der zuständige Bezirksapostel und der neu zu Ordinierende.
Während der [[Suspension|Suspendierung ]] eines Bezirksapostels, Bezirksapostelhelfers oder Apostels, die vom Stammapostel bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (z.B. krankheitsbedingter, familiärer, ehelicher oder persönlicher Art) ausgesprochen werden kann, ruhen die Mitgliedschaftsrechte.
Die Mitgliedschaft in der NAKI endet mit: dem Tod oder dem Eintritt in den [[Ruhestand]] zum 65. Lebensjahr. Für bestimmte Regionen kann der Stammapostel einen davon abweichenden früheren Zeitpunkt bestimmen. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der Stammapostel die Dienstzeit eines Bezirksapostels, Bezirksapostelhelfers oder Apostels verlängern.
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