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Nach [http://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__98.html § 98 GWB Nr. 5] werden auch privatrechtliche und juristische Personen dazu verpflichtet bei wichtigen Projekten wie dem Bau von Tiefbaumaßnahmen, für die Errichtung von Krankenhäusern, Sport-, Erholungs- oder Freizeiteinrichtungen, Schul-, Hochschul- oder [[Verwaltungsgebäude|Verwaltungsgebäuden]] ab einer gewissen Summe eine Ausschreibung zu machen.  
 
Nach [http://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__98.html § 98 GWB Nr. 5] werden auch privatrechtliche und juristische Personen dazu verpflichtet bei wichtigen Projekten wie dem Bau von Tiefbaumaßnahmen, für die Errichtung von Krankenhäusern, Sport-, Erholungs- oder Freizeiteinrichtungen, Schul-, Hochschul- oder [[Verwaltungsgebäude|Verwaltungsgebäuden]] ab einer gewissen Summe eine Ausschreibung zu machen.  
  
Kirchen fallen allerdings nicht nur unter die Nr. 5 des § 98 sondern auch unter nur die Nr. 2 des § 98 GWB.  
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[[Kirche (Organisation)|Kirchen]] fallen allerdings nicht nur unter die Nr. 5 des § 98 sondern auch unter nur die Nr. 2 des § 98 GWB.  
  
 
:''Öffentliche Auftraggeber im Sinne dieses Teils sind: andere juristische Personen des öffentlichen und des privaten Rechts, die zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nichtgewerblicher Art zu erfüllen, wenn Stellen, die unter Nummer 1 oder 3 fallen, sie einzeln oder gemeinsam durch Beteiligung oder auf sonstige Weise überwiegend finanzieren oder über ihre Leitung die Aufsicht ausüben oder mehr als die Hälfte der Mitglieder eines ihrer zur Geschäftsführung oder zur Aufsicht berufenen Organe bestimmt haben. Das Gleiche gilt dann, wenn die Stelle, die einzeln oder gemeinsam mit anderen die überwiegende Finanzierung gewährt oder die Mehrheit der Mitglieder eines zur Geschäftsführung oder Aufsicht berufenen Organs bestimmt hat, unter Satz 1 fällt,''
 
:''Öffentliche Auftraggeber im Sinne dieses Teils sind: andere juristische Personen des öffentlichen und des privaten Rechts, die zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nichtgewerblicher Art zu erfüllen, wenn Stellen, die unter Nummer 1 oder 3 fallen, sie einzeln oder gemeinsam durch Beteiligung oder auf sonstige Weise überwiegend finanzieren oder über ihre Leitung die Aufsicht ausüben oder mehr als die Hälfte der Mitglieder eines ihrer zur Geschäftsführung oder zur Aufsicht berufenen Organe bestimmt haben. Das Gleiche gilt dann, wenn die Stelle, die einzeln oder gemeinsam mit anderen die überwiegende Finanzierung gewährt oder die Mehrheit der Mitglieder eines zur Geschäftsführung oder Aufsicht berufenen Organs bestimmt hat, unter Satz 1 fällt,''

Aktuelle Version vom 10. Juli 2013, 14:44 Uhr

Unter einer Ausschreibung versteht man einen Teil eines Verfahrens zur Vergabe von Aufträgen. Die Ausschreibung wird vor allem im Bauwesen und bei der Besetzung von Arbeitsstellen eingesetzt.

Nutzung

Eine Ausschreibung wird hauptsächlich von öffentlichen Auftraggebern für Aufträge ab einem gewissen Schwellenwert verwendet. Sie ist nach mehreren Normen des GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) gesetzlich vorgeschrieben.

Nach § 98 GWB Nr. 5 werden auch privatrechtliche und juristische Personen dazu verpflichtet bei wichtigen Projekten wie dem Bau von Tiefbaumaßnahmen, für die Errichtung von Krankenhäusern, Sport-, Erholungs- oder Freizeiteinrichtungen, Schul-, Hochschul- oder Verwaltungsgebäuden ab einer gewissen Summe eine Ausschreibung zu machen.

Kirchen fallen allerdings nicht nur unter die Nr. 5 des § 98 sondern auch unter nur die Nr. 2 des § 98 GWB.

Öffentliche Auftraggeber im Sinne dieses Teils sind: andere juristische Personen des öffentlichen und des privaten Rechts, die zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nichtgewerblicher Art zu erfüllen, wenn Stellen, die unter Nummer 1 oder 3 fallen, sie einzeln oder gemeinsam durch Beteiligung oder auf sonstige Weise überwiegend finanzieren oder über ihre Leitung die Aufsicht ausüben oder mehr als die Hälfte der Mitglieder eines ihrer zur Geschäftsführung oder zur Aufsicht berufenen Organe bestimmt haben. Das Gleiche gilt dann, wenn die Stelle, die einzeln oder gemeinsam mit anderen die überwiegende Finanzierung gewährt oder die Mehrheit der Mitglieder eines zur Geschäftsführung oder Aufsicht berufenen Organs bestimmt hat, unter Satz 1 fällt,

Schwellenwerte für Ausschreibung nach dem Gesetz (Stand 1.1.2010)

Bauaufträge: 4.845.000 €
Liefer- und Dienstleistungsaufträge: 193.000 €

Ablauf einer Ausschreibung

In der Regel wird eine Ausschreibung für einen Bedarf von Bauleistungen und Liefer- und Dienstleistungsaufträge veröffentlicht. Dies kann sowohl durch eine inoffizielle Bekanntmachung wie dem In-House-Vergabeverfahren oder durch die offizielle Veröffentlichung auf den Internetseiten der jeweiligen Kirche geschehen.

Daraufhin bewerben sich mehrere Teilnehmer am Ausschreibungsverfahren; die Teilnahme an einer Ausschreibungen kann sowohl kostenlos als auch kostenpflichtig (in der Regel 20 - 40 Euro) ablaufen. Dann werden die notwendigen Preise kalkuliert und an die Bauträger oder Serviceempfänger zurückgesendet und dort überprüft. In der Neuapostolischen Kirche übernimmt diese Aufgabe die Abteilung Bau und Unterhalt bei Bauaufträgen.

Schließlich wird das beste/günstigste Angebot ausgewählt und bestätigt.

Es werden immer wieder auch Aufträge ausgeschrieben, die unterhalb der Schwellenwerte liegen.

Stellenausschreibung

Die Stellenausschreibung erfolgt bei Kirchen in der Regel durch ein In-House-Vergabeverfahren, bei dem Stellenangebote z.B. an das Schwarze Brett der Kirche oder im Suchen & Finden-Teil der Zeitschrift Unsere Familie veröffentlicht werden.

Diese Ausschreibung ist nicht gesetzlich vorgeschrieben. Bei ihrer Formulierung richten sich ihre Gestalter allerdings eher nach den Gesetzen des Antidiskrimierungsgesetzes.

Wichtige Ausschreibungen der letzten Jahre

Weblinks