Ruhestand

Aus APWiki
Version vom 28. November 2009, 16:09 Uhr von Matze (Diskussion | Beiträge) (Die Seite wurde neu angelegt: „Unter '''Ruhestand''', '''Inruhesetzung''', '''Zurruhesetzung''' oder '''Ruhesetzung''' versteht man eine feierliche Handlung, in der ein Amtsträger von sein…“)
(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)
Wechseln zu:Navigation, Suche

Unter Ruhestand, Inruhesetzung, Zurruhesetzung oder Ruhesetzung versteht man eine feierliche Handlung, in der ein Amtsträger von seiner Beauftragung und/oder Amtstätigkeit entbunden wird.

Die Ruhesetzung wird meist von einem Apostel oder auch Bischof vorgenommen und findet meist auf Grund des Erreichens der Altersgrenze mit 65. Jahren oder aus gesundheitlichen Gründen statt.

Geschichte

Der Ruhestand vom kirchlichen Amt scheint in den Anfängen der apostolischen Bewegung nicht vorgesehen zu sein. So wurde das Amt bis zum Tod ausgeübt. Nur in Einzelfällen - bei schwerer Krankheit oder Dienstunfähigkeit - scheint es Ruhesetzungen gegeben zu haben.

In der Neuapostolischen Kirche wurde später eine Altersgrenze für diakonale und priesterliche Ämter eingeführt, so dass diese i.d.R. im 65.Lebensjahr die aktive Amtstätigkeit einstellten. Apostel dienten zunächst lebenslang, später wurde eine Altersgrenze für das 75.Lebensjahr eingeführt, welche in den 1990er (?) Jahren auf 65 Jahre abgesenkt wurde.

Theologie

Lange war es nicht eindeutig geklärt, ob mit der Ruhesetzung auch das Amt erlischt oder das Amt durch die Ordination dem Träger ein unauslöschliches Merkmal verleiht. Zumindest seit einiger Jahren scheint sich die Neuapostolische Kirche auf das "unauslöschliche Merkmal" geeinigt zu haben. So ist es üblich, dass zur Ruhe gesetzte priesterliche Amtsträger nach spezieller Beauftragung bestimmte priesterliche Tätigkeiten weiterhin noch ausführen dürfen. Insbesondere haben sich in den letzten Jahren als Tätigkeitsfelder kirchliche Trauerfeiern und Abendmahlsfeiern mit Schwerkranken etabliert. Somit kann davon ausgegangen werden, dass nach neuapostolischer Lehre zwar mit der Ruhesetzung die aktive Amtstätigkeit endet, jedoch das Amt nicht erlischt.