Neuapostolische Kirchen Deutschlands

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Neuapostolische Kirchen Deutschlands

Die Neuapostolischen Kirchen Deutschlands bilden zusammen keine gemeinsame Einheit innerhalb der Neuapostolischen Kirche (NAK) sondern sind in 6 Bezirksapostelbereiche aufgeteilt. Diese wiederum repräsentieren insgesamt 11 juristisch eigenständige Gebietskirchen. Aufgrund ihrer Lage auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland unterliegen sie aber denselben rechtlichen Bedingungen und Anforderungen, was zu gleichen, ähnlichen und im Kern identischen Verfassungen und Kirchenorgane geführt hat.

Die Bezirksapostelbereiche und deren Körperschaften des öffentlichen Rechts

Verfassung der Gebietskirche Neuapostolische Kirche Nordrhein-Westfalen K.d.ö.R.

In Deutschland sind die Gebietskirchen als Körperschaften des öffentlichen Rechts (K.d.ö.R.) behördlich anerkannt. Die Leitung der Gebietskirchen obliegt den vom Stammapostel berufenen Bezirksaposteln. Die Arbeitsgebiete der Bezirksapostel (Bezirksapostelbereich) umfassen zum Teil mehrere Gebietskirchen:

  1. Neuapostolische Kirche Hamburg K.d.ö.R.
  2. Neuapostolische Kirche Schleswig-Holstein K.d.ö.R.
  3. Neuapostolische Kirche Bremen K.d.ö.R.
  4. Neuapostolische Kirche Niedersachsen K.d.ö.R.
  5. Neuapostolische Kirche Mecklenburg-Vorpommern K.d.ö.R.
  6. Neuapostolische Kirche Sachsen-Anhalt K.d.ö.R.
  7. Neuapostolische Kirche Sachsen/Thüringen K.d.ö.R.
  1. Neuapostolische Kirche Berlin/Brandenburg K.d.ö.R.
  1. Neuapostolische Kirche Nordrhein-Westfalen K.d.ö.R.
  2. Neuapostolische Kirche Hessen/Rheinland-Pfalz/Saarland K.d.ö.R.
  1. Neuapostolische Kirche Süddeutschland K.d.ö.R.

Aufgabe der Neuapostolische Kirche K.d.ö.R.

Die Neuapostolische Kirche erkennt ihren Auftrag darin, Gottes Wort und Gebote allen Menschen zu verkündigen, die Sakramente zu spenden und Segenshandlungen durchzuführen.

Die Neuapostolische Kirche betreut ihre Gläubigen und fördert das neuapostolische Glaubensleben entsprechend ihrem Glaubensbekenntnis. Das geschieht insbesondere in Form regelmäßiger Gottesdienste, gewissenhafter Seelsorge und einer vom Geist der Nächstenliebe getragenen Wohlfahrtspflege. Die Neuapostolische Kirche ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbstständig im Rahmen des geltenden Rechts. Es werden ausschließlich und unmittelbar kirchliche und gemeinnützige Zwecke verfolgt.

Organisation

Das Kirchengebiet der Neuapostolischen Kirche gliedert sich in rechtlich unselbständige Gemeinden und Bezirke. Die Gemeinde ist die Einheit der Mitglieder aus einem geografisch abgegrenzten Gebiet; sie wird von einem Gemeindevorsteher geleitet. Mehrere Gemeinden sind zu einem Bezirk zusammengefasst. Die Leitung eines Bezirks obliegt dem Bezirksvorsteher. (In einigen K.d.ö.R.-Verfassungen wird ergänzt:) Er trägt die Verantwortung für den Bezirk in seelsorgerischer und administrativer Hinsicht. Die Gesamtheit der Bezirke ergibt den räumlichen Wirkungsbereich der Neuapostolischen Kirche.

Die Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft in der Neuapostolischen Kirche kann jede natürliche Person beantragen, die in den jeweiligen Bundesländern ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat und sich zur neuapostolischen Glaubenslehre bekennt. Für Kinder und Personen, die nicht voll geschäftsfähig sind, gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. Die Mitgliedschaft in der Neuapostolischen Kirche wird durch die Empfangnahme des Sakraments "Heilige Versiegelung" erworben. Ein Rechtsanspruch auf Erwerb der Mitgliedschaft besteht nicht. Die Mitgliedschaft in der Neuapostolischen Kirche wird durch Eintragung in das Mitgliederregister der zuständigen Gemeinde dokumentiert. Die Mitglieder der Neuapostolischen Kirche haben grundsätzlich Anspruch auf Teilnahme an allen für sie bestimmten kirchlichen Handlungen sowie auf seelsorgerische Betreuung. Es wird erwartet, dass die Mitglieder ihr Leben nach der Lehre Christi einrichten. Die Mitgliedschaft in einer anderen Neuapostolischen Kirche wird gegenseitig anerkannt

Die Mitgliedschaft in der Neuapostolischen Kirche erlischt durch:

  1. Tod
  2. Austritt
  3. Ausschluss
  4. Beendigung des gewöhnlichen Aufenthalts im Gebiet der jeweiligen Neuapostolischen Kirche K.d.ö.R und Erlangung der Mitgliedschaft in einer anderen neuapostolischen Gebietskirche.

Ein Mitglied ist jederzeit zum Austritt aus der Neuapostolischen Kirche berechtigt. Der Austritt erfolgt nach den gesetzlichen Bestimmungen.

Ein Mitglied kann aus der Kirche ausgeschlossen werden. Ausschliessungsgrund ist insbesondere ein schwerer und nachhaltiger Verstoß gegen die Lehre, den Zweck oder das Ansehen der Kirche. (Etwas anders die Gebietskirche Sachsen/Thüringen: Als Ausschliessungsgrund ist insbesondere die vorsätzliche und trotz Abmahnung durch die Kirchenleitung fortgesetzte Zuwiderhandlung gegen den Zweck der Kirche oder Anordnungen der Kirchenleitung anzusehen). Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Landesvorstands bzw. Landesverwaltungsrates unter Angabe der Gründe. Er ist dem Betroffenen bekannt zu geben. Gegen den Beschluss kann der Betroffene innerhalb von drei Monaten (bzw. schriftlich, innerhalb von 6 Wochen in der Gebietskirche Sachsen/Thüringen) Gegenvorstellungen erheben, über die der Landesvorstand/Landesverwaltungsrat in einer Besetzung von 3 Mitgliedern (in der Gebietskirche Sachsen/Thüringen in einer Besetzung von 5 Mitgliedern) entscheidet, nachdem dem Betroffenen die Möglichkeit der Anhörung eingeräumt worden ist.

Ein ausgetretenes oder ausgeschlossenes Mitglied der Neuapostolischen Kirche kann erneut die Mitgliedschaft beantragen. Der Antrag soll schriftlich erfolgen. Über einen solchen Antrag entscheidet der Bezirksapostel. Eine erneute Spendung des Sakraments "Heilige Versiegelung" erfolgt nicht.

Siehe auch Mitgliederzahlen der Neuapostolischen Kirche in Deutschland

Datenschutz

Die für kirchliche Zwecke erhobenen, verarbeiteten und genutzten Daten werden nach den vom Bezirksapostel erlassenen Datenschutzrichtlinien und den Weisungen des von ihm ernannten Datenschutzbeauftragten verwendet.

Vermögen und Finanzen

Das Vermögen der Neuapostolischen Kirche stammt aus freiwilligen Opfern und Spenden ihrer Mitglieder sowie aus sonstigen Zuwendungen und Erträgen.

Die Neuapostolische Kirche erhebt von ihren Mitgliedern keine Kirchensteuern. Das Vermögen der Neuapostolischen Kirche dient ausschließlich der Erfüllung kirchlicher Aufgaben nach der Verfassung. Den Mitgliedern - auch ausgetretenen oder ausgeschlossenen - stehen keine Rechte am Vermögen der Kirche zu.

Die Vermögensverwaltung obliegt dem Kirchenpräsidenten (Bezirksapostel). Dieser erstellt für jedes Kalenderjahr einen Jahresabschluss. Er veranlasst die Überprüfung des Jahresabschlusses durch den (Neuapostolische Kirche Sachsen/Thüringen: von der Landesversammlung bestimmten) Wirtschaftsprüfer (Neuapostolische Kirche Sachsen/Thüringen: und legt den geprüften Jahresabschluss im Anschluss der Landesversammlung zur Beschlussfassung vor).

Der Stammapostel erhält jährlich eine vom Bezirksapostel unterzeichnete Ausfertigung des Jahresabschlusses samt Prüfungsbericht des Wirtschaftsprüfers.

Dauer und Auflösung

Die Neuapostolische Kirche besteht auf unbestimmte Zeit. Die Auflösung der Körperschaft erfolgt durch die Landesversammlung (Nicht in der Neuapostolischen Kirche Sachsen/Thüringen K.d.ö.R.). nach Maßgabe der jeweiligen Verfassung. Im Falle der Auflösung der Körperschaft haben die Mitglieder keinen Anspruch auf irgendeinen Teil des Vermögens. Das gesamte Vermögen ist nach Weisung des Stammapostels ausschließlich und unmittelbar an eine fortbestehende Institution der Neuapostolischen Kirche zur Verwendung im Sinne dieser Verfassung zu übertragen.(Genauer die Neuapostolische Kirche Sachsen/Thüringen K.d.ö.R.: Bei der Auflösung fällt das gesamte Vermögen an die Neuapostolische Kirche International oder deren Nachfolge-Institution zur Verwendung im Sinne deren Verfassung)

Organe der Neuapostolischen Kirche K.d.ö.R.

Der Stammapostel

Der Stammapostel ist die oberste geistliche Autorität aller Neuapostolischen Gebietskirchen der Erde und leitet diese in allen religiösen Angelegenheiten. Der Stammapostel wird durch seinen Amtsvorgänger ernannt oder, sofern eine solche Ernennung fehlt, aus dem Kreis der Bezirksapostel und Apostel gewählt. Der Stammapostel beruft den Bezirksapostel (Kirchenpräsidenten), die Apostel und Bischöfe. Er kann sie in den Ruhestand versetzen, einstweilen beurlauben oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes abberufen (siehe Amtsrückgabe, Amtsenthebung). Der Stammapostel kann hierzu einen Vertreter beauftragen.

Der Landesvorstand/Landesverwaltungsrat

Der Landesvorstand/Landesverwaltungsrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern: dem Bezirksapostel (Kirchenpräsidenten) als Vorsitzendem sowie den Aposteln und Bischöfen des Kirchengebiets der Neuapostolischen Kirche. Soweit die Mindestzahl von drei Mitgliedern nicht erreicht ist, beruft der Bezirksapostel dementsprechend weitere Amtsträger aus der Landesversammlung in den Landesvorstand/Landesverwaltungsrat. Die Mitglieder des Landesvorstands/Landesverwaltungsrates tragen gemeinsam die Verantwortung für die administrative Leitung der Kirche.

Dem Landesvorstand obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Genehmigung des Budgets für das kommende Haushaltsjahr;
  2. Beschlussfassung über Investitionen und Eingehung von Verbindlichkeiten mit einem Gesamtaufwand von mehr als 500.000 Euro im Einzelfall;
  3. Erstellung des Jahresabschlusses;
  4. Entscheidung über Kirchenausschlüsse;
  5. Entscheidung über Angelegenheiten, die der Bezirksapostel vorgelegt hat.

Der Bezirksapostel ist alleinvertretungsberechtigt; er vertritt die Kirche gerichtlich und außergerichtlich. Er kann zur Erfüllung seiner Aufgaben jederzeit Vertreter beauftragen, Vollmachten erteilen und widerrufen. Der Landesvorstand wird vom Vorsitzenden einberufen. Er tagt mindestens einmal jährlich und darüber hinaus bei Bedarf beziehungsweise wenn 1/3 seiner Mitglieder dies schriftlich beim Vorsitzenden beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 seiner Mitglieder anwesend oder gültig vertreten sind. Jedes Mitglied des Landesvorstandes kann ein anderes, der Bezirksapostel auch mehrere andere Mitglieder, jedoch höchstens 1/3 aller Mitglieder mit schriftlicher Vollmacht vertreten. Beschlüsse des Landesvorstands werden mit 3/4-Mehrheit der Stimmen der anwesenden und gültig vertretenen Mitglieder gefasst.

Anders als in den sonstigen Landesvorständen obliegen dem Landesverwaltungsrat in der Neuapostolischen Kirche Sachsen/Thüringen K.d.ö.R. folgende Aufgaben:

  1. Erstellung des Jahresabschlusses
  2. Unterstützung des Kirchenpräsidenten in der Vermögensverwaltung sowie im
  3. Erlass von Durchführungsbestimmungen zu den Richtlinien der Neuapostolischen Kirche International

Anders als in den sonstigen Landesvorständen ist in der Neuapostolischen Kirche Sachsen/Thüringen für den Landesverwaltungsrat keine Mindestanzahl der Tagungen und keine Regelung vorgeschrieben, die eine Beantragung einer Tagung durch ein Quorum seiner Mitglieder vorsieht. Er ist allerdings Beschlussfähig, wenn nur die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Stellvertretungen sind nicht vorgesehen. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Für den Erlass der Durchführungsbestimmungen zu den Richtlinien der Neuapostolischen Kirche International ist eine 3/4 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten und zugleich eine 2/3 Mehrheit sämtlicher Mitglieder des Landesverwaltungsrates erforderlich.

Landesversammlung

Die Landesversammlung besteht aus den Mitgliedern des Landesvorstands/Landesverwaltungsrates und den Bezirksvorstehern des Kirchengebiets der Neuapostolischen Kirche. Vorsitzender der Landesversammlung ist der Bezirksapostel oder ein von ihm bestellter Vertreter. Die Landesversammlung hat das Recht und die Aufgabe, Vorschläge und Anträge hinsichtlich der kirchlichen Arbeit zu beraten und zur weiteren Bearbeitung an den Landesvorstand weiterzugeben. Ihr obliegen ferner folgende Aufgaben:

  1. Beschlussfassung über den Jahresabschluss sowie Entlastung des Landesvorstands (In der Neuapostolischen Kirche Sachsen/Thüringen K.d.ö.R.: des Kirchenpräsidenten);
  2. Wahl des Wirtschaftsprüfers zur Prüfung des Jahresabschlusses,
  3. Mitwirkung in Fragen der Vermögensverwaltung; (Nicht in der Neuapostolische Kirche Nordrhein-Westfalen K.d.ö.R.)
  4. Änderung der Verfassung und Beschlussfassung über eine Änderung der Rechtsform;
  5. Beschlussfassung über die Auflösung der Neuapostolischen Kirche. (Nicht in der Neuapostolische Kirche Sachsen/Thüringen K.d.ö.R.)

Die Landesversammlung wird vom Vorsitzenden einberufen. Sie tagt mindestens einmal jährlich und darüber hinaus bei Bedarf bzw. wenn 1/3 ihrer Mitglieder dies schriftlich beim Vorsitzenden beantragen. Die Landesversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 ihrer Mitglieder anwesend oder gültig vertreten sind. Jedes Mitglied der Landesversammlung kann ein anderes, der Bezirksapostel auch mehrere andere Mitglieder, jedoch höchstens 1/3 aller Mitglieder mit schriftlicher Vollmacht vertreten. Bei der Beschlussfassung und Entlastung haben die Mitglieder des Landesvorstands kein Stimm- und kein Vertretungsrecht. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit. Für Verfassungsänderungen, für eine Änderung der Rechtsform sowie zu einer Auflösung der Neuapostolischen Kirche ist eine 3/4-Mehrheit der anwesenden bzw. wirksam vertretenen Stimmberechtigten und zugleich eine 2/3-Mehrheit sämtlicher Mitglieder der Landesversammlung erforderlich. Beschlüsse über eine Verfassungsänderung, eine Änderung der Rechtsform oder eine Auflösung der Neuapostolischen Kirche bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung des Stammapostels. Wird die Zustimmung nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Zugang des Protokolls der Landesversammlung erteilt, so gilt sie als verweigert.

Anders als in den sonstigen Neuapostolischen Kirchen K.d.ö.R. wird in der Neuapostolischen Kirche Sachsen/Thüringen K.d.ö.R. die Landesversammlung vom Kirchenpräsidenten nicht einmal jährlich, sondern nach Bedarf einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn dies 1/3 der Mitglieder der Landesversammlung unter Mitteilung der Verhandlungssache dies schriftlich beim Kirchenpräsidenten beantragen. Die Landesversammlung ist beschlussfähig, wenn die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Eine Stellvertretung ist nicht vorgesehen. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit. Bei der Beschlussfassung und Entlastung haben die Mitglieder des Landesverwaltungsrates Stimmrecht. Für Verfassungsänderungen der Neuapostolischen Kirche ist eine 3/4-Mehrheit der anwesenden und zugleich eine 2/3-Mehrheit sämtlicher Mitglieder der Landesversammlung erforderlich. Die Landesversammlung darf keine Beschlüsse fassen, die die Einheit der Gesamtkirche gefährdet.

Kirchliche Amtsträger

Zur Erfüllung der festgelegten Aufgaben der Neuapostolischen Kirche, insbesondere zur seelsorgerischen Betreuung der Mitglieder, werden Amtsträger berufen. Der Inhalt des Amtsauftrags ergibt sich aus den Vorgaben des Stammapostels. Die Amtsträger werden durch den Stammapostel, den Bezirksapostel oder einen von diesen bestellten Vertreter in ihr Amt berufen, in den Ruhestand versetzt, einstweilen beurlaubt oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes abberufen. Die Berufung zum Amtsträger setzt insbesondere voraus:

  • gründliche Kenntnis und Überzeugung von Lehre und Einrichtungen der Neuapostolischen Kirche;
  • einen unbescholtenen und nach der Lehre Christi ausgerichteten Lebenswandel.

Die Amtsausübung erfolgt nach den Weisungen des Stammapostels, des Bezirksapostels und Apostels. Die Amtsausübung erfolgt freiwillig und grundsätzlich ehrenamtlich. Im Übrigen können den Amtsträgern einzelne näher bezeichnete Verwaltungsaufgaben zugeordnet werden.

Alle Amtsträger sind Geistliche im Sinne der allgemeinen Gesetze. Sie sind zur völligen Verschwiegenheit bezüglich aller Vorgänge verpflichtet, von denen sie aufgrund ihrer Tätigkeit als Amtsträger Kenntnis erhalten. Die Schweigepflicht gilt über die Dauer der Amtstätigkeit hinaus. Abberufung, Versetzung in den Ruhestand, Amtsniederlegung, Austritt oder Ausschluss beenden die Amtstätigkeit und haben den Verlust sämtlicher mit dem Kirchenamt verbundenen Rechte zur Folge. Bei Beendigung der Amtstätigkeit ist der Amtsträger verpflichtet, das Kircheneigentum einschließlich aller Akten, Dateien, Schriftstücke und Bücher an die vom Bezirksapostel bestimmte Stelle herauszugeben mit der ausdrücklichen Versicherung, keinerlei Kircheneigentum im Original oder in Kopie weiter im Besitz zu haben. Auf Verlangen hat er über seine Amtstätigkeit Auskunft zu erteilen und Rechenschaft zu legen.

Zukünftige Entwicklung

Bereits mit Wirkung zum 01.01.2001 wurden die rechtlich selbständigen Gebietskirchen Hessen, Saarland und Rheinland-Pfalz zu einer Gebietskirche zusammengeschlossen, obwohl schon seit 1995 der Bezirksapostel Hagen Wend für alle betroffenen Bereiche zuständig war.

Auch die heutige Gebietskirche Süddeutschland entstand durch die Zusammenlegung der Gebietskirchen Baden und Württemberg im Jahre 1997, als Bezirksapostel Willi Wintermantel (Baden) in den Ruhestand gesetzt wurde. Nachdem schon im Jahre 1982 der für die Gebietskirche Bayern zuständige Bezirksapostel Eugen Starz in den Ruhestand wechselte fand die Gebietskirche 1997 unter dem Bezirksapostel Klaus Saur ihre heutige Form, welche mit Wirkung zum 01. Januar 2002 mit der rechtlichen Zusammenlegung aller drei Bereiche zur Gebietskirche Süddeutschland wurde.

Mitte des Jahres 2016, als der für Mitteldeutschland zuständige Bezirksapostel Wilfried Klingler in den Ruhestand trat, wurde die von ihm bisher betreute Gebietskirche mit Norddeutschland zusammengelegt und unter die Führung von Bezirksapostel Rüdiger Krause gestellt. Vorbereitend auf die Fusion wurden Kirchenmitglieder durch eine Umfrage aufgefordert, Namensvorschläge für die neue Gebietskirche einzureichen. Durch Stammapostel Jean-Luc Schneider wurde schlussendlich der Name Nord- und Ostdeutschland ausgewählt.

Mit Wirkung zum 01. Januar 2018 wurden die beiden Gebietskirchen Nordrhein-Westfalen und Hessen/Rheinland-Pfalz/Saarland zusammengelegt. Dadurch entstand die neue Gebietskirche Westdeutschland, welche den Mitgliederzahlen nach die größte in Deutschland ist und damit die Gebietskirche Süddeutschland auf den zweiten Platz verdrängt hat. Die Fusion erfolgte, da im Februar 2018 der Bezirksapostel Bernd Koberstein (H/RP/S) die Altersgrenze erreicht hatte und somit in den Ruhestand trat. Daher übernam Bezirksapostel Reiner Storck (Nordrhein-Westfalen)die Leitung der neuen Gebietskirche Westdeutschland.

Literatur

  • Statuten der Neuapostolischen Kirche International vom 17, Mai 2002
  • Hausregeln für die Mitglieder der Neuapostolischen Kirche, Ausgabe 1999, 4. Auflage
  • Verfassung der Neuapostolischen Kirche Nordrhein-Westfalen K.d.ö.R. vom 28.02.1999
  • Verfassung der Neuapostolischen Kirche Hessen/Rheinland-Pfalz/Saarland K.d.ö.R. vom 28.10.2000
  • Verfassung der Neuapostolischen Kirche Süddeutschland K.d.ö.R. vom 19.10.2001
  • Verfassung der Neuapostolischen Kirche Sachsen/Thüringen K.d.ö.R vom 05.11.2000
  • Verfassung der Neuapostolischen Kirche Sachsen-Anhalt K.d.ö.R. vom 11.03.1999
  • Verfassung der Neuapostolischen Kirche Niedersachsen K.d.ö.R. vom 25.01.1999
  • Verfassung der Neuapostolischen Kirche Berlin/Brandenburg K.d.ö.R.
  • Verfassung der Neuapostolischen Kirche Mecklenburg-Vorpommern K.d.ö.R.
  • Verfassung der Neuapostolischen Kirche Bremen K.d.ö.R.
  • Verfassung der Neuapostolischen Kirche Hamburg K.d.ö.R.
  • Verfasuung der Neuapostolischen Kirche Schleswig-Holstein K.d.ö.R.

Weblinks