Entwidmung

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Die Entwidmung oder Profanierung (profanus, lat. ungeheiligt) von Kirchengebäuden wird praktiziert, wenn ein als Gotteshaus geweihter Raum (Kirche) diese Funktion verliert. Es ist somit das Gegenstück zur Kirchenweihe.


Für eine Kirchenschließung gibt es verschiedene Gründe. Neben wirtschaftlichen Aspekten werden auch der Rückgang der Besucherzahlen im Gottesdienst oder der demographische Wandel aufgezählt. Eine Zusammenführung von Kirchengemeinden hat meistens eine Belebung des Gemeindelebens zur Folge. Die Entwidmung eines geweihten Gotteshauses erfolgt in aller Regel im Rahmen eines letzten Gottesdienstes.

Inhaltsverzeichnis

Allgemeines

Profanierung oder Profanation (von profan) ist die Entweihung oder Entwürdigung eines sakralen (materiellen oder immateriellen) Gegenstandes. Der häufig hierfür gebrauchte Ausdruck Profanisierung gilt als sprachlich falsch, ebenso wie das Verb "profanisieren" (richtig wäre "profanieren").

Häufig ist dabei die absichtliche Abwertung durch Personen mit einer anderen Religion oder Weltanschauung gemeint, doch gilt auch die gedankenlose Verwendung heiliger Worte als Profanierung. So wurde zum Beispiel wegen der Heiligenverehrung Marias die Verwendung dieses Namens als Personenname jahrhundertelang gemieden.

Auch eine Säkularisation, also eine Entflechtung von weltlichen und geistlichen Angelegenheiten, wird manchmal abwertend als Profanierung bezeichnet.


Apostolische Glaubensgemeinschaften

Katholisch-apostolische Gemeinde

Neuapostolische Kirche

Die Kirchenleitung einer Gebietskirche entscheidet, welche Kirche geschlossen wird. Bisher scheint es keine einheitliche Praxis für eine Entwidmung zu geben. Die Bandbreite ist groß. Man spricht oft von einem Abschluss-Gottesdienst. Häufig wird die Entwidmung in das Schlussgebet gekleidet. Es gibt aber auch andere Beispiele, wo nach dem Gottesdienst die Profanierung erfolgt, indem von den Brüdern die Bibel und die Abendmahlsgefäße feierlich aus der Kirche getragen werden [1].
Durchführende sind Bezirksvorsteher oder auch öfter der Apostel[2].

Apostolische Gemeinschaft

Staatskirchenrechtliche Wirkung

In Deutschland können Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften öffentlich-rechtlich organisiert sein (sog. „Körperschaftsstatus“). In diesem Fall steht auch ihnen die Möglichkeit der Widmung offen. Sie erfolgt

  • entweder ausdrücklich durch einen kirchlichen Verwaltungsakt als Beschluss des jeweiligen Leitungsorgans (Kirchengemeindeleitung)
  • oder stillschweigend durch entsprechende Benutzung.

Einer staatlichen Genehmigung bedarf es hierfür nicht. Kirchliche öffentliche Sachen werden häufig als res sacrae bezeichnet, wobei sich die Begriffe wohl nicht decken.

Bei Religionsgemeinschaften findet die Entwidmung von Kirchen und res sacrae oft im Rahmen eines Gottesdienstes statt. Das katholische Kirchenrecht spricht hier von Profanierung.

Der Kirchenschließung folgen eine Nachnutzung, ein Leerstand oder ein Abriss.


Literatur

  • //Wer kennt Richtlinien?//