Austritt

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Austritt

Der Kirchenaustritt ist die vom Mitglied veranlasste Beendigung der staatlich registrierten Mitgliedschaft in einer Kirche. In diesem Sinne ist er nur erforderlich, wo das staatliche Recht Folgen an eine Mitgliedschaft knüpft, aber nicht alle Gemeinschaften einen Austritt zulassen. In Deutschland gelten die Gesetze über den „Kirchenaustritt“ daher nur für Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften mit Körperschaftsstatus, für diese allerdings unabhängig davon, ob sie sich selbst als „Kirche“ bezeichnen.

Neuapostolische Kirche

In der Neuapostolischen Kirche ist der Austritt in den Verfassungen der Gebietskirchen und in den Richtlinien für die Amtsträger der Neuapostolischen Kirche als Kirchenrecht geregelt.

  • Verfassungen der Gebietskirchen

Ein Mitglied ist jederzeit zum Austritt aus der Neuapostolischen Kirche berechtigt. Der Austritt erfolgt nach den gesetzlichen Bestimmungen. Der Austritt beendet die Amtstätigkeit und hat den Verlust sämtlicher mit dem Kirchenamt verbundenen Rechte zur Folge.

  • Richtlinien für die Amtsträger der Neuapostolischen Kirche

Vor der Aufnahme sollte tunlichst der Austritt aus der bisherigen Glaubensgemeinschaft vollzogen worden sein.

Literatur

  • Verfassungen der Gebietskirche (Körperschaften des öffentlichen Rechts)
  • Richtlinien für die Amtsträger der Neuapostolischen Kirche 1997

Weblinks