Ausschluss

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Ausschluss

Ausschluss oder Exklusion (aus lat. exclusio), sinngemäß auch Ausgrenzung, beschreibt die Tatsache, dass jemand (aus unterschiedlichen Gründen, ggf. gegen seinen Willen) von einem Vorhaben, einer Versammlung und Ähnlichem ausgeschlossen (exkludiert) wird. Die Teilnehmer möchten – beispielsweise aus Reputationsgründen oder Misstrauen – unter sich, d. h. exklusiv bleiben. Damit kann eine gewisse Abwertung bis hin zur Diskriminierung derer, die ausgeschlossen werden, einhergehen. In der Soziologie ist ein Ausschluss im Allgemeinen ein Begriff, der in einer neuzeitlichen Gesellschaft die nachhaltige Exklusion einzelner sozialer Akteure oder ganzer Gruppierungen aus denjenigen sozialen Kreisen bezeichnet, die sich (gegebenenfalls gemeinsam) als die ‚eigentliche‘ Gesellschaft verstehen. Bisweilen empfindet sich, wer so ausgegrenzt wird, selber als ‚wertlos‘ und ‚außenstehend‘, akzeptiert die Werte des ihn ausschließenden Kollektivs nicht (mehr) und handelt entsprechend.

Neuapostolische Kirche

In der Neuapostolischen Kirche ist der Ausschluss in den Statuten der Neuapostolischen Kirche International, in den Verfassungen der Gebietskirchen und in den Richtlinien für die Amtsträger der Neuapostolischen Kirche geregelt und stellt in der Regel eine Form der Kirchenzucht im Kirchenrecht dar (siehe Suspension).

  • Statuten der Neuapostolischen Kirche International

Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erfolgt die Abberufung eines Apostels aus dem Amt durch den Stammapostel. Dem betreffenden Mitglied wird zuvor Gelegenheit gegeben, innerhalb von zwei Wochen zu den Gründen seiner Abberufung Stellung zu nehmen. Da die Mitgliedschaft in der Neuapostolischen Kirche International (NAKI) mit der Ordination zum Apostel oder Bezirksapostel durch den Stammapostel erworben wird, stellt die Abberufung gleichzeitig den Ausschluss aus der NAKI dar.

  • Verfassungen der Gebietskirchen

Ein Mitglied kann aus der Kirche ausgeschlossen werden. Ausschließungsgrund ist insbesondere ein schwerer und nachhaltiger Verstoß gegen die Lehre, den Zweck oder das Ansehen der Kirche. Als Ausschließungsgrund ist insbesondere die vorsätzliche und trotz Abmahnung durch die Kirchenleitung fortgesetzte Zuwiderhandlung gegen den Zweck der Kirche oder Anordnungen der Kirchenleitung anzusehen.

Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Landesvorstands bzw. Landesverwaltungsrates unter Angabe der Gründe. Er ist dem Betroffenen bekannt zu geben. Gegen den Beschluss kann der Betroffene innerhalb von drei Monaten (bzw. schriftlich, innerhalb von 6 Wochen in der Gebietskirche Sachsen/Thüringen) Gegenvorstellungen erheben, über die der Landesvorstand/Landesverwaltungsrat in einer Besetzung von 3 Mitgliedern (in der Gebietskirche Sachsen/Thüringen in einer Besetzung von 5 Mitgliedern) entscheidet, nachdem dem Betroffenen die Möglichkeit der Anhörung eingeräumt worden ist.

Der Ausschluss beendet die Amtstätigkeit und hat den Verlust sämtlicher mit dem Kirchenamt verbundenen Rechte zur Folge.

  • Richtlinien für die Amtsträger der Neuapostolischen Kirche

Ehemalige Mitglieder der Neuapostolischen Kirche, die einmal aus der Kirche ausgeschlossen wurden oder ausgetreten waren, bedürfen für die erneute Mitgliedschaft (Wiedereintritt) der Zustimmung des zuständigen Bezirksapostels.

Bekannte Ausschlüsse

In der Geschichte der NAK ist es häufiger zu Unstimmigkeiten im Apostelkreis bzw. mit dem Stammapostel gekommen. Daraus resultierten dann oft Spaltungen. Die größten Spaltungen, die auch mit zahlreichen Ausschlüssen von Aposteln, Bischöfen und Ältesten einhergingen, waren 1921 in Sachsen und 1954 im Saarland und der Schweiz, 1955 im Rheinland, den Niederlanden sowie Südafrika. Sie führten meist zu Gründungen neuer Gemeinschaften durch die Ausgeschlossenen.

Literatur

  • Statuten der Neuapostolischen Kirche International
  • Verfassungen der Gebietskirche (Körperschaften des öffentlichen Rechts)
  • Richtlinien für die Amtsträger der Neuapostolischen Kirche 1997

Weblinks