Abberufung

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Abberufung

Abberufung bezeichnet die vorzeitige Rückberufung von Amt oder Auftrag. Es ist die Enthebung einer Person von seinem Amt, seiner Funktion oder seiner Tätigkeit. Die Abberufung ist die Zurückberufung eines Bevollmächtigten von Seiten seines Auftraggebers und stellt das Gegenwort zu Berufung dar.

Neuapostolische Kirche

In der Neuapostolischen Kirche ist die Abberufung in den Statuten der Neuapostolischen Kirche International und in den Verfassungen der Gebietskirchen geregelt und stellt in der Regel eine Form der Kirchenzucht im Kirchenrecht dar (siehe Suspension).

  • Statuten der Neuapostolischen Kirche International

Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinn des schweizerischen Obligationenrechtes gemäß Art. 337 aufgrund dessen das Vertrauensverhältnis zerstört und ein Verbleiben im Amt nicht mehr zumutbar ist, ist die Abberufung des Stammapostels mittels Abwahlverfahren möglich.

Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erfolgt die Abberufung eines Apostels aus dem Amt durch den Stammapostel. Dem betreffenden Mitglied wird zuvor Gelegenheit gegeben, innerhalb von zwei Wochen zu den Gründen seiner Abberufung Stellung zu nehmen. Da die Mitgliedschaft in der Neuapostolischen Kirche International (NAKI) mit der Ordination zum Apostel oder Bezirksapostel durch den Stammapostel erworben wird, stellt die Abberufung gleichzeitig den Ausschluss aus der NAKI dar.

  • Verfassungen der Gebietskirchen

Der Stammapostel kann die Abberufung von Bezirksaposteln, Bezirksapostelhelfern und Aposteln durchführen. Die Amtsträger werden durch den Stammapostel, den Bezirksapostel oder einen von diesem bestellten Vertreter bei Vorliegen eines wichtigen Grundes abberufen. Die Abberufung beendet die Amtstätigkeit und hat den Verlust sämtlicher mit dem Kirchenamt verbundenen Rechte zur Folge.

Literatur

Weblinks